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Einlagenrückgewähr
Wagner

Einlagenrückgewähr

Von der Abschlussprüferhaftung über Cash-Pooling und Insolvenzrecht bis Zession

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5302-0

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Einlagenrückgewähr (1. Auflage)

3. Gesetzliche Bestimmungen (GmbHG, AktG)

Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist eine Kernbestimmung des Gläubigerschutzes. Es ist im GmbHG und im AktG wie folgt relativ schlank geregelt:

§ 82 GmbHG

(1) Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluß als Überschuß der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluß der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist.

S. 2(2) Die Verteilung des Bilanzgewinns erfolgt in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen.

(3) Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Gesellschafter weder bedungen noch ausbezahlt werden.

(4) Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage neben den Stammeinlagen verpflichtet sind (§ 8), darf nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Bemessungsgrundsätze eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob der Jahresabschluß einen Reingewinn ergibt.

(5) Wird den Geschäftsführern oder dem A...

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