Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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29. Zinsen (Verzugszinsen für Unternehmer)
Bei Geldleistungen sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesetzlichen Zinsen (iHv idR 4 %) zu ersetzen. Der Anspruch auf die doppelt so hohen Verzugszinsen nach § 456 UGB (9,2 % über dem Basiszinssatz) setzt die Zahlungsverzögerung einer Geldforderung voraus. Der Begriff „Geldforderung“ iSd § 456 UGB ist weit zu verstehen und nicht nur auf Geldforderungen aus Warenlieferungs- und Dienstleistungsverträgen beschränkt. Von § 456 UGB umfasst sind nicht nur die eigentlichen Entgeltforderungen aus beiderseits unternehmensbezogenen Geschäften. Unter Geldforderungen im Sinne des § 456 UGB sind nach herrschender Auffassung auch vertragliche Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche (siehe 7.) zu verstehen. Gleiches gilt jedenfalls für Leistungskondiktionen. Daher gebühren mE auch für Rückzahlungsansprüche aus verbotener Einlagenrückgewähr idR Verzugszinsen gem § 456 UGB.