Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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18. Vom Verbot erfasste Personen,Haftungsadressaten
18.1. Notwendige Streitgenossenschaft, einheitliche Streitpartei
Im Rechtsstreit um die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bilden sämtliche Vertragsparteien eine notwendige Streitgenossenschaft. Eine einheitliche Streitpartei (siehe auch 26.) ist immer dann anzunehmen, wenn sich die Wirkungen des zu fällenden Urteils auf sämtliche Streitgenossen erstrecken, was nach dem materiellen bürgerlichen Recht zu beurteilen ist (siehe auch 26.). Das VorS. 41liegen einer notwendigen Streitgenossenschaft führt zur Klageabweisung, wenn wegen der Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht. Daher muss eine Klage, in der die Nichtigkeit eines Vertrags geltend gemacht wird, gegen sämtliche Vertragsparteien erhoben werden.
18.2. Keine subjektiven Tatbestandsmerkmale
Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale. Entscheidend ist, dass ein objektives Missverhältnis zwischen der vom Gesellschafter erbrachten Leistung und der bezogenen Gegenleistung vorliegt.
18.3. Empfangender Gesellschafter, guter Glaube, Anfechtung
Nach § 83 Abs 1 GmbHG begründet eine ...