Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ferialpraktikanten: Ausnahme von der Vollversicherung
• Ferialpraktikanten: Ausnahme von der Vollversicherung (§ 4 Abs. 1 Z 11 ASVG)
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005 vom .
Schüler und Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, waren bis nach § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG vollversichert. Die gesetzliche Aufhebung wurde insbesondere damit begründet, dass betroffene (insbesondere soziale) Organisationen auf Grund der entstehenden (Beitrags-)Pflichten weniger Praktikanten beschäftigen würden.
Sollten im September bis November 2005 noch Praktikanten gem. § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG beschäftigt worden sein, kann man m. E. eine rückwirkende Stornierung bzw. korrigierte Abmeldung per vornehmen. Hat das Praktikum jedoch mindestens drei Monate gedauert, wird i. d. R. eine Formalversicherung (§ 21 ASVG) entstanden sein - es bleibt dann bei der Versicherungspflicht. Eine Beitragsrückforderung ist im Fall einer Formalversicherung ebenso wenig möglich wie für den Fall, dass der Versicherte bereits Leistungen in Anspruch genommen hat (getrennt nach Versicherungszweigen, vgl. § 69 Abs. 2 ASVG).
Vor allfälligen Stornos sollte auch geprüft werden, ob nicht ohnedies ein echtes Dienstverhältnis vorgelegen ist. Problematisch sind auch die Au...