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Höhe des IESG-Zuschlages verfassungswidrig
• Höhe des IESG-Zuschlages verfassungswidrig (§ 12 Abs. 1 Z 4 IESG)
, V 25-31/05; G 40/05, V 32-37/05; G 82/05, V 56-63/05.
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Einhebung des IESG-Beitrages spätestens seit Dezember 1999 verfassungswidrig war. Die entsprechenden Rechtsnormen hat er erst mit aufgehoben, daher müssen weiterhin die IESG-Beiträge S. 401entrichtet werden. Nur die Anlassfälle sind begünstigt, wobei der VfGH als Anlass nur jene Fälle akzeptiert, deren Antragsteller vor Veröffentlichung des Prüfbeschlusses des aktiv geworden sind; die anderen Fälle seien nicht schützenswert, weil die Antragsteller erst auf Grund der Bedenken des VfGH aktiv geworden seien. - Siehe dazu auch den Artikel von Derntl in diesem Heft (Seite 378 ff.).