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OGH: Pensionsversicherung / Invalidität
• Die Stellung eines Arbeitnehmers als Filialleiter mit sechs Mitarbeitern genießt in den Augen der Öffentlichkeit kein wesentlich höheres Ansehen als die Tätigkeit eines Einkäufers bzw. Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf, wenn für beide Tätigkeiten die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 bzw. jedenfalls Beschäftigungsgruppe 3 des anwendbaren Kollektivvertrages maßgeblich wäre. Durch eine solche Verweisung wird daher die Zumutbarkeitsgrenze des § 255 Abs. 4 ASVG nicht überschritten. - (§ 255 Abs. 4 ASVG)
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