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ASoK 12, Dezember 2005, Seite 407

OGH: Pensionsversicherung / Ausgleichszulagenbemessung

1. Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung des § 294 Abs. 1 lit. c ASVG unterliegen, sind bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden.

2. Was die Anrechnung pauschaler Unterhaltszahlungen betrifft, so kann es keine Rolle spielen, ob ein Ehemann seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau durch fortlaufende Leistungen oder eine fortwirkende einmalige Kapitalabfindung nachkommt. Pensionisten mit abgefertigten Rentenansprüchen dürfen daher gegenüber jenen mit gleichwertigen laufenden Rentenansprüchen ausgleichszulagenrechtlich nicht besser gestellt werden. Eine bloße Änderung der Zahlungsmodalität kann nicht dazu führen, dass der Pauschalierungstatbestand des § 294 Abs. 1 ASVG nicht mehr anwendbar wäre. - (§ 294 Abs. 1 ASVG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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