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Das Kinderbetreuungsgeld im Lichte der aktuellen EuGH-Judikatur
Zur Gewährung von familienspezifischen Leistungen bei Auseinanderfallen von Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat
Das Kinderbetreuungsgeld steht für Geburten nach dem bei Vorliegen der gesetzlichen Prämissen zu.Ein wesentlicher Unterschied zu der bis zu diesem Zeitpunkt relevanten Sozialversicherungsleistung Karenzgeld besteht darin, dass der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld nicht von einer vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit abhängt. Vielmehr hat gem. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 KBGG jener Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld eines Kindes, der mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und für dieses Kind Familienbeihilfe bezieht. Maßgebende Prämisse für den Bezug des Kinderbetreuungsgelds ist damit der Bezug von Familienbeihilfe. Daneben ist erforderlich, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte pro Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14.600 Euro nicht überschreitet. Das Kinderbetreuungsgeld hängt als staatliche Leistung somit nicht vom Vorliegen einer ehemaligen Beschäftigung ab, sondern ist davon unabhängig.
Im Hinblick auf das sich stetig weiterentwickelnde Europa und die auch damit einhergehende internationale und europaweite Flexibilität und Mobilität der Staatsbürger der Mitgliedstaaten hat der EuGH in dem am ergangenen Urteil in der Rechtssache C-543/03, Dodl, Oberhollenzer ...