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ASoK 12, Dezember 2005, Seite 407

OGH: Betriebsübergang

1. § 3 Abs. 2 AVRAG ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass auch jene Fälle von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sein sollen, in denen eine Übernahme zwar vor, aber im Hinblick auf einen bevorstehenden Konkurs stattfindet. Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 AVRAG ist hingegen die bereits erfolgte Eröffnung des Konkurses maßgeblich.

2. Gegen die Gefahr der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Zahlungsunfähigkeitsverfahren haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4a Abs. 4 der Betriebsübergangsrichtlinie die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Der Oberste Gerichtshof gebietet solchen Umgehungsversuchen Einhalt, indem er das allgemeine Rechtsprinzip der Sittenwidrigkeit heranzieht.

3. Ein Arbeitnehmer, der nach erfolgter Beschäftigungswiederaufnahme nach Betriebsübergang nicht geltend macht, sein ursprünglicher Dienstvertrag bestehe unverändert fort und seine durch Irreführung provozierte Austrittserklärung sei unwirksam, verzichtet unzulässig auf seine sich aus der Richtlinie bzw. dem AVRAG ergebenden Rechte. Indem er sich trotz Kenntnis der maßgebenden Kriterien auf die Gültigkeit seiner in Wahrheit unwirksamen Austrittserklärung beruft, wandelt er die ursprünglich einseitig erklärte Beend...

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