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VfGH-Erkenntnisse zu Abschöpfung des IAF und Anlassfallwirkung
§ 12 Abs. 6 und 7 IESG sind verfassungswidrig
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom die Abschöpfung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF) zu Gunsten des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als verfassungswidrig aufgehoben. Die auf § 12 Abs. 1 Z 4 IESG beruhenden Verordnungen über die Festsetzung des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag für die Jahre 2000 bis 2005 wurden als gesetzwidrig aufgehoben. Dabei hat der Gerichtshof erkannt, dass die gesetzlich angeordnete Abschöpfung des IAF insofern gegen den Gleichheitssatz verstößt, als ein persönlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Begünstigten und Verpflichteten nicht besteht. Darüber hinaus hat er in Abkehr von seiner bisher ständigen Rechtsprechung die Voraussetzungen erschwert, gemäß denen ein Anlassfall nach Art. 139 Abs. 6 bzw. Art. 140 Abs. 7 B-VG vorliegt. Nur die wenigsten der rund 2.000 Beschwerdeführer kommen im konkreten Fall deshalb in den Genuss dieser Privilegierung.
1. Ausgangslage
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) sieht für Arbeitnehmer und sonstige Anspruchsberechtigte einen Anspruch auf Ausfallgeld vor, wenn über das Vermögen ihres Arbeitgebers der Konkurs eröffnet wird bzw. ein anderer in § 1 IESG normierter Anknüpfungspunkt vorliegt....