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OGH: Urlaub
• Da § 2 Abs. 2 Satz 3 UrlG im Zusammenhang mit Zeiten von Arbeitsverhinderungen gesehen wird, in denen kein Entgeltanspruch besteht, ist davon auszugehen, dass Zeiten einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Karenz - sofern die Vereinbarung nicht im Interesse des Arbeitgebers erfolgte - von § 2 Abs. 2 Satz 3 UrlG erfasst werden. - (§ 2 Abs. 2 Satz 3 UrlG)
"Nach der mit Art. III Z 1 SRÄG 1995 eingeführten Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 3 UrlG wird der Urlaubsanspruch durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht gekürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Kuderna (Die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz vorgenommenen Ergänzungen der §§ 2, 9 und 19 des Urlaubsgesetzes, DRdA 1996, 465 [468]) meint aber, dass Zeiten einer auf einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung der Parteien des Arbeitsverhältnisses beruhenden Karenzierung mangels abweichender Vereinbarung nicht unter diese Bestimmung fallen, weil sich der sachliche Geltungsbereich des UrlG auf derartige Karenzierungen nicht erstrecke. Anders sei dies nur in jenen (wohl sehr seltenen) Fällen, in denen die vereinbarte Karenzierung im Interesse des Arbeitgebers vereinbart werde, weil in diesen Fällen eine Interessensabwägung für einen ungekürzten Urlaubsa...