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Anpassungsfaktor für ASVG-Pensionen im Jahr 2006
Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen werden mit Wirksamkeit ab wie folgt erhöht: Beträgt die Pension nicht mehr als 1.875 Euro monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor von 1,025 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 46,88 Euro (Verordnung der BMSGK, BGBl. II Nr. 374/2005, ausgegeben am ).