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OGH: Urlaubsentschädigung/-ersatzleistung
• 1. Bei der Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen.
• 2. Die Berechnung der Urlaubsersatzleistung hat daher unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses von der Arbeitnehmerin bezogenen Entgelts, im konkreten Fall 75 % des vor der Inanspruchnahme der Altersteilzeit bezogenen Entgelts, zu erfolgen. - (§ 10 Abs. 3 UrlG)
"Der vor der Neuregelung in Geltung gestandene § 9 Abs. 1 UrlG (alt) sah eine dem Arbeitnehmer gebührende Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts vor, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs auf die in den Z 1 bis 6 leg. cit. näher geregelte Art und Weise endete, vor. Der Oberste Gerichtshof interpretiert diese Regelung in ständiger Rechtsprechung (Arb. 10.959; 9 ObA 101/93; 9 ObA 93/97k u. v. a.) unter Hinweis auf die Lehre (Cerny, Urlaubsrecht8, 158; Kuderna, UrlG2, 160 m. w. N.) dahin, dass für die Entstehung des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich ist und bei Bemessung der Höhe der Urlau...