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Anmeldung vor Beginn der Beschäftigung
• Anmeldung vor Beginn der Beschäftigung (§ 33 ASVG)
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005 vom .
Die bisher vorgesehene Gesetzesfassung wird dahingehend geändert, dass die "Aviso"-Meldung spätestens bei Arbeitsantritt erfolgen muss. Die Option, dass bis 24 Uhr des betreffenden Tages des Beschäftigungsantritts gemeldet werden kann, wurde fallen gelassen. Die Avisomeldung wird telefonisch oder über ELDA möglich sein.
Die neuen Meldebestimmungen werden als Feldversuch ab im Burgenland starten. Betroffen sind vorläufig nur Dienstgeber, die ihren Sitz im Burgenland haben - und zwar (nur) für ihre neuen Dienstnehmer, die sie im Burgenland beschäftigen bzw. für die die Burgenländische GKK zuständig ist. Beitragszuschläge (§ 113 ASVG) werden im Falle eines Verstoßes gegen die Avisomeldung im Jahr 2006 noch nicht verhängt (eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Sozialbetrugsgesetz kann aber erfolgen). Die generelle Wirksamkeit der neuen Meldebestimmungen für alle Dienstgeber österreichweit wird voraussichtlich mit eintreten.