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Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen über Einstellungs- und Enthebungsanträge im Erwachsenenschutzverfahren
iFamZ 2025/151
Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. Anfechtbar sind demnach nur solche Gerichtsakte, die eine Anordnungs- oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht etwa bloße Ankündigungen, Belehrungen oder Mitteilungen, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen. Auch Beschlüsse, mit denen das Gericht die Entscheidung über gestellte Anträge bis zum Abschluss der Erhebungen vorbehält, sind unanfechtbar.
[1] Nachdem bereits zuvor ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Betroffenen anhängig und wegen dessen Abwesenheit wieder eingestellt worden war, teilte das Erstgericht S. 214 dem Betroffenen bei dessen persönlicher Vorsprache am mit, dass neuerlich ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingeleitet werde. Mit Beschluss vom bestellte es die Rechtsanwältin Dr. E. zur einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für den Wirkungsbereich der Verwaltung des Liegenschaftsvermögens; in diesem Umfang verfügte...