zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 6, Juni 2003, Seite 208

OGH: Entlassung von Arbeitnehmern

1. Dem Arbeitnehmer ist zuzubilligen, dass er die Ursache und die Behandlungsbedürftigkeit sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der von ihm nachgewiesenen Schmerzzustände durch Vornahme der erforderlichen diagnostischen Maßnahmen beurteilen lässt.

2. Wenn der praktische Arzt dafür letztlich eine Abklärung durch die Gebietskrankenkasse und diese wieder die Einholung einer Röntgenaufnahme für erforderlich erachtete, und diese vom Arbeitnehmer ohne wesentlichen Verzug durchgeführt wurden, so ist selbst dann, wenn tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sein sollte, regelmäßig eine berechtigte Dienstverhinderung anzunehmen, welche die Entlassung gem. § 82 lit. f GewO ausschließt. - (§ 82 lit. f GewO)

( 8 Ob A 179/02 k)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Daten werden geladen...