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Umfassende Bereinigungswirkung eines Vergleichs bei Dienstende
• Umfassende Bereinigungswirkung eines Vergleichs bei Dienstende (§ 1389 ABGB)
DRdA 2/2003 (April), 147 - 149: Besprechung von 8 Ob A 175/01 w von Silvia Dullinger.
Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen. Diese Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde; sie umfasst, wie ein Umkehrschluss aus dem zweiten Satz des § 1389 ABGB ergibt, auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, aber denken konnten.
Macht eine Partei nach Abschluss eines allgemeinen Vergleichs i. S. d. § 1389 Satz 2 ABGB ein Recht geltend, dann muss sie im Bestreitungsfall die Voraussetzungen für das Nichteintreten der Bereinigungswirkung des Vergleichs behaupten und unter Beweis stellen.