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Vermögensschäden im Arbeitsverhältnis
• 1. Bei mehreren Geschäftsleitern i. S. d. BWG führt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten zwar grundsätzlich zu einer Haftung als Gesamtschuldner, jedoch ist es erforderlich, jedem einzelnen Mitglied eine Verletzung der ihn treffenden Verpflichtungen nachzuweisen.
• 2. Trifft einen der beiden Geschäftsleiter im Bereich der der Kreditvergabe vorgelagerten Bonitätsprüfung nur eine Überwachungspflicht und fällt auch die Verwaltung des gesamten Kreditbereiches nicht unmittelbar in seinen Aufgabenbereich, so kann sein Verhalten im Gegensatz zu dem des unmittelbar verantwortlichen Geschäftsleiters zulässigerweise als leicht fahrlässig eingestuft werden. - (§§ 2, 6 DHG)
( 8 Ob A 78/02 g)