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ASoK 6, Juni 2003, Seite 206

OGH: Kündigungsschutz

1. Im zweiten Fall des § 10 Abs. 2 MSchG hat die Bekanntgabe der Schwangerschaft unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen.

2. Da eine telefonische Mitteilung allein grundsätzlich noch nicht ausreichend ist, bildet ein Krankenstand im Anschluss an die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft im Allgemeinen einen Hinderungsgrund, nach dessen Wegfall die Bekanntgabe der Schwangerschaft unmittelbar nachgeholt werden kann, ohne dass die betroffene Arbeitnehmerin ihres Kündigungsschutzes verlustig ginge.

3. Als ein zumindest gleichartiger, wenn nicht gravierenderer Hinderungsgrund ist die von den Vorinstanzen fest gestellte psychische Ausnahmesituation der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit den Ängsten nach drei Fehlgeburten und der von ihr in einem Fall hergestellten Verbindung mit einer vorangegangenen Dienstgeberkündigung anzusehen. - (§ 10 Abs. 2 MSchG)

( 8 Ob A 2/02 f)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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