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OGH: Vertreter / Konkurrenzklausel
• 1. Ein selbständiger Versicherungsvertreter i. S. d. § 43 VersVG kann für die Zeit nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit nicht beschränkt werden.
• 2. Aus dem Umstand, dass der nur für einen Auftraggeber gleichfalls auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - ohne Schutz durch Entgeltfortzahlung, Kollektivvertrag sowie AlVG und IESG - tätige Versicherungsvertreter als wirtschaftlich unselbständig und damit als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist, kann nicht zu seinem Nachteil die Zulässigkeit einer derartigen, seine Erwerbsmöglichkeiten empfindlich beschränkenden Vereinbarung abgeleitet werden, zumal er S. 208ebenso wie der selbständige nicht arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter darauf angewiesen ist, weiterhin seine wirtschaftlichen Verbindungen zu nutzen, während der Arbeitnehmer bei Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber in dessen vorhandenen Wirtschaftsbetrieb eingegliedert wird.
• 3. § 26 HVG ist daher analog auch auf arbeitnehmerähnliche Versicherungsvertreter anzuwenden. - (§ 26 HVG, § 36 f AngG)
( 8 Ob A 56/02 x)