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Streikbedingte Verkehrsstörung
• Streikbedingte Verkehrsstörung (§ 8 Abs. 3 AngG, § 1154 b ABGB)
ARD 5401/4/2003.
Ist bei einer streikbedingten Verkehrsstörung das Zu-spät-Kommen vom Arbeitnehmer nicht zu verhindern, liegt nicht „höhere Gewalt", sondern ein Dienstverhinderungsgrund mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor. Gründe, die einen Arbeitnehmer an der Dienstleistung verhindern, müssen nicht immer „in seiner Person" entstanden sein, sondern es S. 202können auch „andere wichtige Gründe" vorliegen, die ihn durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern (vgl. ).
Verkehrsstörungen, die den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden daran hindern, den Arbeitsplatz zu erreichen, sind als Hinderungsgrund i. S. d. § 1154 b ABGB (§ 8 Abs. 3 AngG) anzusehen, auch wenn es sich dabei um eine Massenerscheinung handelt, die auch zahlreiche andere Arbeitnehmer betrifft (vgl. 9 Ob A 202/87, betreffend Verkehrsstörung durch starke Schneefälle).
Anmerkung: M. E. ist für die Beurteilung der Entgeltfortzahlungspflicht auch zu berücksichtigen, ob die streikbedingte Verkehrsstörung vorhersehbar war. Ist das der Fall und stehen dem Arbeitnehmer zumutbare Alternativen zur Verfügung (z. B. Fahrrad, Schnellbahn), wäre schon aus diesem Grund k...