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OGH: Primararzt / Austritt
• Die schuldhafte Unterlassung des Krankenhausträgers, für eine klare organisatorische Trennung der Bereiche Unfallchirurgie und allgemeine Chirurgie zu sorgen, die auch eine wechselseitige Haftung ausgeschlossen hätte, stellt insbesondere dann keinen ausreichenden Grund für den vorzeitigen Austritt eines Primararztes dar, wenn der Betroffene bereits bei seiner Einstellung wusste, dass ein bestimmter Oberarzt den innerhalb der Allgemeinchirurgie bestehenden unfallchirurgischen Bereich weitgehend selbständig führen würde. (§ 130 Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz, § 26 AngG)
( 8 Ob A 41/02 s)