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OGH: PV / Sonderruhegeld
• 1. Das Sonderruhegeld ist für den Bereich der Sozialversicherung, des AlVG, des SUG, des FamLAG und des EStG einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG gleichzuhalten.
• 2. Diese ist als Altersrente im Sinne der Ausnahmebestimmung des Art. 7 Abs. 1 lit. a der RL 79/7/EWG zu qualifizieren, sodass eine geschlechtsspezifische Festsetzung des Rentenalters S. 205grundsätzlich zulässig erscheint und derzeit auch keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken begegnet. - (Art. X Abs. 1 NSchG, Art. 7 Abs. 1 lit. a der RL 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit)
( 10 Ob S 268/02 p)