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Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland
Deutschland wegen Diskriminierung nichtdeutscher Unternehmen vor dem Europäischen Gerichtshof
Wie in ASoK 1/2003 und 3/2003 näher ausgeführt, werden Unternehmen, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, bei der Erbringung von Bauleistungen am deutschen Markt diskriminiert.
Da weder die deutschen Behörden noch der Gesetzgeber auf die zahlreichen Beschwerden von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen in entgegenkommender Weise bzw. mit einer Beseitigung der diskriminierenden Rechtslage reagiert haben, beschäftigt sich nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Thematik. Zum einen hat die Europäische Kommission am eine Klage gegen Deutschland wegen Verstoßes gegen Art. 49 EG-Vertrag eingebracht, zum Zweiten liegt dem EuGH auch ein Ersuchen um Vorabentscheidung des deutschen Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom in der Frage der Haftung des Generalunternehmers gemäß § 1 a AEntG vor.
S. 193Mit diesen beim EuGH anhängigen Rechtssachen stehen nunmehr die wesentlichen Teile des deutschen Arbeitnehmerentsendegesetzes zur gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung an. Konkret sind nach Ansicht der Europäischen Kommission folgende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht gegeben:
Diskriminierung aufgrund des Ortes des Unternehmenssitzes
Erstens werden nach § 1 Abs. 4 AEntG bei der Beurteilun...