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ASoK 6, Juni 2003, Seite 197

Entlassung von leitenden Angestellten

1. Bei Angestellten mit leitender Stellung ist ein strenger Maßstab hinsichtlich der Vertrauensunwürdigkeit anzulegen. Für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes ist schon Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ausreichend, eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.

2. Hingegen ist bei dem Entlassungsgrund der Untreue nach § 27 Z 1 AngG ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß gegen dienstliche Interessen des Arbeitgebers erforderlich.

3. Ein Geschäftsführer und Chefkoch einer Betriebsküche, der trotz wiederholter Anhaltung zur Kostensenkung Waren zu stark überhöhten Preisen - teilweise mehrere 100 % über den Marktpreisen - einkauft, verwirklicht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. - (§ 27 Z 1 AngG)

( 8 Ob A 192/02 x)

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