Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Entlassung von leitenden Angestellten
• 1. Bei Angestellten mit leitender Stellung ist ein strenger Maßstab hinsichtlich der Vertrauensunwürdigkeit anzulegen. Für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes ist schon Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ausreichend, eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.
• 2. Hingegen ist bei dem Entlassungsgrund der Untreue nach § 27 Z 1 AngG ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß gegen dienstliche Interessen des Arbeitgebers erforderlich.
• 3. Ein Geschäftsführer und Chefkoch einer Betriebsküche, der trotz wiederholter Anhaltung zur Kostensenkung Waren zu stark überhöhten Preisen - teilweise mehrere 100 % über den Marktpreisen - einkauft, verwirklicht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. - (§ 27 Z 1 AngG)
( 8 Ob A 192/02 x)