Handbuch Unternehmensfinanzierung
2. Aufl. 2025
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IV. Gesellschafterdarlehen
A. Allgemeines/Grundlagen
Franz Mittendorfer/Dieter Duursma
1. Begriff
BT 3/298
Ganz allgemein verpflichtet sich im Darlehensvertrag der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben (§ 983 ABGB). Die Qualifikation des Darlehensvertrags als „Realkontrakt“, der neben der Willenseinigung zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber die tatsächliche Übergabe der Darlehensvaluta voraussetzt, ist mit dem In-Kraft-Treten des DaKRÄG obsolet. Auch der Darlehensvertrag ist - wie der Kreditvertrag - nach der geänderten Rechtslage ein Konsensualkontrakt, bei dem das Erfordernis der tatsächlichen Übergabe der Darlehensvaluta nicht mehr besteht.
BT 3/299
Unter einem Gesellschafterdarlehen ist das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft zu verstehen. Der Gesellschaft als eigene Rechtspersönlichkeit steht es frei, mit ihren Gesellschaftern Rechtsgeschäfte wie etwa Darlehens- oder Kreditverträge abzuschließen. Gesellschafterdarleh...