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Handbuch Unternehmensfinanzierung
Mittendorfer/Mittermair (Hrsg)

Handbuch Unternehmensfinanzierung

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4721-0

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Handbuch Unternehmensfinanzierung (2. Auflage)

I. Einleitende Bemerkungen

BT 1/1

Eigenkapital ist insbesondere für Unternehmen in Wachstumsphasen eine bedeutsame Finanzierungsform: Durch den Zufluss von Mitteln, die als Leistungen der Gesellschafter zu betrachten sind, wird dem Unternehmen Liquidität zugeführt. Die Eigenmittel bzw das Eigenkapital repräsentieren den Anteil der Eigentümer am Gesellschaftsvermögen, das den Gläubigern der Gesellschaft haftet. Eigenkapital kann durch Zufuhr von Anteilseignern in Form von Einlagen (Beteiligungs-/Einlagenfinanzierung) oder von innen durch den Verzicht auf Gewinnausschüttungen bereitgestellt werden (Selbstfinanzierung); siehe ausführlich oben Rz AT 1/5 ff.

BT 1/2

Die Instrumente der Eigenkapitalzufuhr sind aufgrund der jeweiligen rechtlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen unterworfen. Gravierende Unterschiede ergeben sich dabei aufgrund der gewählten Gesellschaftsform, insbesondere, ob es sich um eine Personengesellschaft (OG, KG; siehe unten Rz BT 1/7 ff) oder Kapitalgesellschaft (GmbH, AG; siehe unten Rz BT 1/64 ff) handelt:

BT 1/3

  • Die Kapitalgesellschaft hat bei der Gründung ein bestimmtes Mindestvermögen vorzuweisen (§§ 6 ff GmbHG; §§ 6 ff AktG). Das Gericht prüft, ob das Mindestvermögen tatsächlich zur Verfügung steht.

BT 1/4

  • Diese „Eingangskontrolle“ ist bei den Personengesellschaften nicht vorgesehen: Das Recht der eingetragenen Personengesellschaften ist demgegenüber durch das Fehlen eines gesetzlichen Mindestkapitals und eines festen Nennkapitals gekennzeichnet. Bei den Personengesellschaften wird der Gläubigerschutz ausschließlich durch die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sichergestellt. Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nicht (§ 61 Abs 2 GmbHG; § 1 AktG). Bei der Personengesellschaft steht im Ergebnis die persönliche Haftung des Gesellschafters (Gesellschafter der OG, Komplementär einer KG) im Vordergrund, während die Interessenwahrung der Gläubiger bei den Kapitalgesellschaften vornehmlich auf dem Gedanken einer Vermögensbindung beruht.

BT 1/5

  • Daraus ergibt sich, dass das Vermögen einer Personengesellschaft nicht gebunden ist, die Kapitalausstattung wird vielmehr den Gesellschaftern überlassen. Die Gesellschafter der Personengesellschaft können auch während des Bestands der Gesellschaft über die Kapitalausstattung disponieren, ohne daran durch besondere Regeln zum Schutz der Gläubiger gehindert zu werden. Beispielsweise ist ein Beschluss möglich, dass Teile des Vermögens der Personengesellschaft auf deren Gesellschafter übertraS. 428gen werden sollen. Im Recht der Kapitalgesellschaften gilt hingegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG; § 52 AktG; siehe oben Rz AT 4/36 ff). Eine von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft beschlossene Rückgewähr der Einlagen ist deshalb ohne Verfahren möglich, wie es im Kapitalgesellschaftsrecht für die Kapitalherabsetzung vorgesehen ist (§§ 175 ff AktG; §§ 54 ff GmbHG).

BT 1/6

  • Die Eigenfinanzierungsbasis einer Personengesellschaft hängt im Wesentlichen von der Anzahl der Gesellschafter ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die personalistische Ausprägung der OG bzw KG den Eintritt neuer Investoren als Gesellschafter erschweren kann: Entsprechend der gesetzlichen Grundkonzeption ist der Bestand der Gesellschaft grundsätzlich an die Mitgliedschafter in ihrer konkreten Zusammensetzung gebunden. Die Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft ist daher grundsätzlich nicht übertragbar oder vererbbar, es sei denn, dies ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder sämtliche Gesellschafter erteilen ihre Zustimmung hierzu (§ 124 Abs 1 UGB).


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Wesensmerkmale Personengesellschaft/Kapitalgesellschaft
Personengesellschaft
OG/KG
Kapitalgesellschaft
GmbH/AG
Rechtssubjektivität
Gesamthandschaft
Juristische Person
Haftung/Kapitalaufbringung und Erhaltung
  • Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden; bei KG nur unbeschränkte Haftung der Komplementäre
  • keine Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsregeln
  • Trennungsprinzip: Das Vermögen der Gesellschafter ist vom Gesellschaftsvermögen getrennt
  • Kapitalaufbringung bei Gründung erforderlich (Mindestkapital GmbH: 10.000 €; AG: 70.000 €); umfassende Kapitalerhaltungsregeln
Bestellung der Organe
Selbstorganschaft;
kein formaler Bestellungsakt erforderlich
Fremdorganschaft;
Gesellschafterbeschluss erforderlich (GmbH) bzw HV/AR-Beschluss (AG)
Eintritt als Gesellschafter
Zustimmung aller Gesellschafter
  • Übernahme des Geschäftsanteils/der Aktien durch Gründer
  • Im Wege einer Kapitalerhöhung
  • Übertragung des Geschäftsanteils/der Aktie

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