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Handbuch Unternehmensfinanzierung
Mittendorfer/Mittermair (Hrsg)

Handbuch Unternehmensfinanzierung

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4721-0

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Dokumentvorschau
Handbuch Unternehmensfinanzierung (2. Auflage)

S. 509III. Factoring

A. Allgemeines

Dieter Duursma

1. Begriff

BT 2/224

Beim Factoring überträgt ein Unternehmen (Factoring-Kunde, Zedent) eine bestehende bzw gegebenenfalls auch künftige Forderung aus Waren- und Dienstleistungen gegenüber einem Kunden (Abnehmer) an ein Kreditinstitut oder eine Finanzierungsgesellschaft (Factor, Zessionär). Üblicherweise erfolgt der Forderungsverkauf nicht einmalig. Es handelt sich vielmehr um eine fortlaufende Finanzierungsmöglichkeit, mittels derer Forderungen in liquide Mittel transferiert werden.

BT 2/225

Als Gegenleistung für die Forderung zahlt der Factor dem Factoring-Kunden den Forderungsbetrag (abzüglich Gebühren). Durch diese vorzeitige Begleichung der offenen Forderungen verbessert sich für den Factoring-Kunden die Liquiditätssituation. Der Factor übernimmt dabei eine (Zwischen-)Finanzierungs- und eventuell auch eine Dienstleistungsfunktion (zB Führung der Debitorenbuchhaltung).

BT 2/226

Vorteile von Factoring sind daher die Erhöhung der liquiden Mittel und damit eine Reduktion des Finanzierungsbedarfs und die Verbesserung der Eigenkapitalquote. Als Nachteile sind zusätzliche Zinsaufwendungen sowie Aufwendungen für Delkredere- und Dienstleistungsprovisionen (uU kompensiert durch Auflösung der Debitorenbuchhaltung) und möglicherweise - falls das Debitorenmanagement nicht ausgelagert wird - eine Erhöhung des administrativen Aufwands zu berücksichtigen.

BT 2/227

Abhängig davon, wer das Ausfallsrisiko (auch Bonitätsrisiko) der Forderung trägt, ist zwischen echtem und unechtem Factoring zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist ausschlaggebend für die bilanzielle Darstellung.

BT 2/228

In der Praxis hat sich Factoring als wichtiges Finanzierungsinstrument für die Exportwirtschaft entwickelt.

S. 510

1. Begriff

Abb: Übersicht Funktionsweise Factoring (aus: Barta, Zivilrecht 881)

2. Erscheinungsformen, Ausgestaltungen

BT 2/229

Echtes Factoring liegt vor, wenn der Factor bei Übertragung der Forderung auch das Ausfallsrisiko übernimmt. Es handelt sich um einen Forderungsverkauf und der Factoring-Kunde ist nicht länger Eigentümer der Forderung. Das Risiko des Ausfalls der übertragenen Forderung wird üblicherweise durch eine sog Delkredereprovision abgegolten.

BT 2/230

Beim unechten Factoring verbleibt das Risiko des Forderungsausfalls beim Zedenten; bei der Gutschrift des Forderungswertes durch den Factor handelt es sich um ein Kreditgeschäft (Finanzierungsfunktion), wobei zur Sicherung des Darlehens die Forderung an den Factor abgetreten wird (sog Sicherungszession). Bei Vorliegen einer Rückkaufs- oder Austauschverpflichtung, deren Betrag den zur Risikoabdeckung erforderlichen Kaufpreisabschlag übersteigt, verbleibt das Delkredererisiko beim Factoring-Kunden, und es ist grundsätzlich von unechtem Factoring auszugehen.

BT 2/231

Das sogenannte Reverse Factoring bezeichnet eine Finanzierungskonstruktion, die - im Unterschied zum herkömmlichen Factoring - nicht vom Lieferanten, sondern vom Kunden oder der finanzierenden Bank initiiert wird. Der Factor verpflichtet sich in einer Rahmenvereinbarung, laufend Forderungen vom Lieferanten seines Kunden anzukaufen und vorzufinanzieren, weiters wird zwischen Factor und Lieferanten der Forderungsübergang in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Der Vorteil des Reverse Factoring liegt zunächst darin, dass die Liquidität des Lieferanten erhöht wird, weil dessen Rechnungen sofort beglichen werden. Der Abnehmer zahlt hingegen erst zum vereinbarten Fälligkeitstermin den Auszahlungsbetrag an den Factor.

S. 5113. Abgrenzungen

a) Forfaitierung

BT 2/232

Unter einer Forfaitierungsvereinbarung ist der Ankauf von Forderungen ohne Rückgriffsmöglichkeit auf vorige Inhaber zu verstehen, wobei die Forderungen in der Zukunft fällig werden und aus der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen herrühren. Rechtlich wird die Forfaitierungsvereinbarung nach hA als Kaufvertrag qualifiziert.

BT 2/233

Vergleichbar mit dem Factoring wird auch bei der Forfaitierung eine Forderung an einen neuen Gläubiger verkauft, wobei auch beim Factoring häufig Forderungen ohne Rückgriff abgetreten werden. Die Unterschiede ergeben sich im Einzelnen aus der Risikoverteilung und Abwicklung der beiden Finanzierungsformen. Die folgende Übersicht soll dies im Einzelnen veranschaulichen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unterschiede Factoring/Forfaitierung
Factoring
Forfaitierung
Wesensmerkmale: Forderungskauf mit oder ohne Risikoübernahme durch die Factoringgesellschaft, keine betragliche Begrenzung
Wesensmerkmale: Forderungskauf ohne Rückgriff auf den vorigen Inhaber, Einzelforderungen (einredefrei) bei besonders kapitalintensiven Transaktionen.
Vertragsgegenstand: Factoring bezieht sich meist auf sämtliche künftig entstehenden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen gegen sämtliche Kunden, die bereits vollständig erbracht worden sind.
Vertragsgegenstand: Forfaitierungsvereinbarungen erfassen im Regelfall konkret benannte, bereits existierende Leistungen. Gegenstand der Forfaitierung können Forderungen verschiedener Art sein. Denkbar sind etwa Forderungen aus Lieferungs- und Leistungsgeschäften, möglicherweise gesichert durch Wechsel, Garantie oder Akkreditiv sowie Forderungen aus Wechseln oder (seltener) Akkreditiven. Praxisrelevant sind aber bloß Forderungen, die idR durch Wechsel oder Bankgarantien auf erstes Anfordern gesichert sind.
Laufzeit der angekauften Forderungen: typischerweise 30 bis 180 Tage
Fälligkeit der Forderungen: mindestens sechs Monate, im Durchschnitt mehrere Jahre.
Delkredererisiko trägt Factoringgesellschaft
Delkredererisiko trägt Forfaiteur, darüber hinaus umfassende Übernahme politischer Risiken (zB mangelnde Währungskonvertierbarkeit, Zahlungsverbote, mangelnde Übertragbarkeit).
Finanzierung: Bevorschussung (70-90 %); Abrechnung bei Geldeingang
Finanzierung: Nominalwert der Forderungen abzüglich Diskont und Spesen
Zusätzliche Dienstleistungen: Buchhaltung, Mahnwesen, Inkasso, Auswertungen, Statistiken, Bonitätsinformation.
Keine zusätzlichen Dienstleistungen

S. 512

BT2/234

Die Internationale Handelskammer (ICC) hat in Zusammenarbeit mit der International Forfaiting Association (IFA) „Einheitliche Richtlinien für Forfaitierungen“ (Uniform Rules for Forfaiting, URF 800) herausgegeben, die am in Kraft gesetzt wurden. Die Einbeziehung der URF in eine Forfaitierungs-Transaktion setzt voraus, dass die Vertragsparteien ausdrücklich zu erkennen geben, dass der Vertrag diesen Regeln unterliegen soll (Art 1 URF).

b) Zessionskredit

BT 2/235

Sowohl beim Factoring als auch beim Zessionskredit wird eine Forderung auf einen neuen Gläubiger übertragen. Beim Factoring wird die Forderung jedoch zur Erfüllung des Kaufertrages, beim Zessionskredit sicherheitshalber übertragen. Das Factoring dient damit nicht der Absicherung einer Forderung, wie die Zession. Dazu überblicksartig im Folgenden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unterschiede Factoring/Zessionskredit
Factoring
Zessionskredit
Die Forderungen werden zur Erfüllung des Kaufvertrags verkauft
Die Forderungen werden zur Besicherung eines Kredites abgetreten
Der Factor wird Eigentümer der Forderung
Eigentümer der Forderung bleibt der Klient
Geringere Publizitätserfordernisse: Die Verständigung der Debitoren erfolgt in Form von frei gestaltbaren Einführungsschreiben und durch den Abtretungsvermerk auf den Fakturen
Erforderlichkeit der Publizitätserfordernisse einer Sicherungszession (Buchvermerk etc)
Die Finanzierung ist abhängig vom Umsatz
Finanzierung ist an die Höhe des Kredites gebunden
Typischerweise Übernahme des Delkredererisikos durch den Factor
Keine Übernahme des Delkredererisikos
Übernahme der Debitorenbuchhaltung sowie des Mahn- und Inkassowesens durch den Factor
Keine Übernahme der Debitorenbuchhaltung sowie des Mahn- und Inkassowesens
Insolvenz: Aussonderungsrecht; anfechtungsfester als Zessionskredit
Insolvenz: Absonderungsrecht; Anfechtungsgefahr

B. Wesentliche rechtliche Regelungsinhalte

BT 2/236

Das Factoringverhältnis wird in der Regel in einem Rahmenvertrag zusammengefasst. Geregelt ist insbesondere die Verpflichtung des Unternehmers, seine Forderungen an den Factor zu verkaufen. Der Factor ist zum Kauf verpflichtet, wenn die Forderung bestimmten vertraglichen Mindestkriterien entspricht.

BT 2/237

Dabei wird angemerkt, dass Factor-Institute regelmäßig unter Zugrundelegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kontrahieren, hier: Allgemeine Factoring-Bedingungen (AFB). Diese werden als Anlage dem Factoring-Vertrag beigelegt und bilden einen integrierten Vertragsbestandteil.

S. 5131. Rechte und Pflichten des Unternehmers (Lieferant)

a) Forderungsabtretung/Einlösung

BT 2/238

Der Unternehmer verpflichtet sich, dem Factor alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem bestimmten Bereich (zB aus Warenlieferungen), die der Unternehmer gegenüber seinen Kunden hat bzw haben wird, abzutreten.

BT 2/239

Rechtlich handelt es sich dabei um eine sogenannte Globalzession, die weder unter der Bedingung noch unter einem Anfangs- oder Endtermin steht - der Eintritt der Wirkungen ist nur mehr vom Entstehen der vertraglich umschriebenen Forderungen abhängig.

BT 2/240

Der Rechtsgrund ist ausreichend zu konkretisieren, damit sich auch der jeweilige Schuldner feststellen lässt. Dies geschieht durch Eingrenzung der abzutretenden Forderungen auf Warenlieferungen und Leistungen, die im Rahmen des Geschäftsbetriebs erbracht werden („Bestimmtheitsgebot“). Für die erforderliche Bestimmbarkeit hat der Unternehmer dem Factor Informationen über den Drittschuldner zu übermitteln, so etwa Kopien der entsprechenden Ausgangsrechnungen.

BT 2/241

Der Unternehmer ist verpflichtet, seinen Kunden die Abtretung der Forderung an den Factor anzuzeigen. Die Anzeige kann sowohl mit einem Vermerk auf der Rechnung als auch separat (zB in einem Schreiben) erfolgen.

b) Informationspflichten

BT 2/242

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Factor über sämtliche seiner Kunden unaufgefordert Auskunft zu erteilen, ihn insbesondere über Sachverhalte, welche Ansprüche des Factors gefährden könnten, unverzüglich zu unterrichten und ihm die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

BT 2/243

Dazu lässt sich der Factor meist weitreichende Informationsrechte einräumen, wie etwa:

BT 2/244

  • jederzeitige Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen des Unternehmers;

BT 2/245

  • jährliche Vorlage der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an den Factor, uU auch des Finanzplanes für das nächste Jahr;

BT 2/246

  • Information des Factors über Mängelrügen, Gegenforderungen, die Gültigkeit des Liefervertrages betreffende Erklärungen des Abnehmers (zB Vertragsanfechtung, Rücktritt, Vertragsauflösung), mit Abnehmern vereinbarte Abtretungsverhältnisse sowie über einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten;

BT 2/247

  • Meldung von Zahlungseingängen und aller Informationen, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind.

c) Haftung des Unternehmers

BT 2/248

Der Unternehmer hat gegenüber dem Factor für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der abgetretenen Forderungen einzustehen. Der Factor kann in der Regel den Kaufvertrag über die Forderung bereits dann aufheben, wenn der Schuldner innerhalb eines bestimmS. 514ten Zeitraums (zumeist 30, 60 oder 90 Tage ab Fälligkeit) nicht bezahlt. Bei bloß teilweiser Leistung kann der Factor eine angemessene Minderung des Kaufpreises fordern.

BT 2/249

Übernimmt der Factor durch besondere schriftliche Vereinbarung das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Debitoren (Delkredererisiko; siehe unten Rz BT 2/253 ff), so trifft den Unternehmer keine oder nur eine abgeschwächte Gewährleistungspflicht.

2. Rechte und Pflichten des Factors

a) Kauflimit und Kaufpreis

BT 2/250

Der Factor kann sich vorbehalten, vor dem Ankauf jede einzelne zum Kauf angebotene Forderung zu prüfen. Dazu ist es erforderlich, dass der Unternehmer alle ihm zugänglichen Informationen über den Drittschuldner an den Factor übermittelt.

BT 2/251

Oftmals wird auch ein „Kauflimit“ vereinbart, darunter ist diejenige dem Unternehmer für einen bestimmten Debitor vom Factor eingeräumte Betragsgrenze zu verstehen, bis zu welcher der Factor zum Ankauf von Forderungen gegen diesen Debitor bereit und verpflichtet ist.

BT 2/252

Aus Sicht des Factors sollte der Kaufpreis niedriger ausfallen als der Nominalbetrag der angekauften Forderung. Der Kaufpreis wird sich am Betrag der angekauften Forderung gegen den Drittschuldner orientieren, abzüglich eines Diskonts, der aus der vereinbarten Factoringgebühr und einem Zins für die tatsächliche Laufzeit der Forderung (das heißt, bis zum Zahlungseingang beim Factor bzw bis zum Eintritt des Factors im Delkrederefall) besteht.

b) Delkredereübernahme

BT 2/253

Bei einer umfassenden Delkredereübernahme übernimmt der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kunden für sämtliche abgetretenen Forderungen gegen Entrichtung der bestimmten Delkrederegebühr (zB ein bestimmter Prozentsatz der Höhe der abgetretenen Forderung).

BT 2/254

Eine andere, die Haftung des Factors einschränkende Gestaltungsmöglichkeit wäre die Übernahme des Delkredererisikos zu einem bestimmten Höchstbetrag oder nur für Forderungen mit einem bestimmten Zahlungsziel (zB unter 90 Tagen).

BT 2/255

UU kann (bloß) die Delkrederevereinbarung zur Gänze oder für bestimmte Abnehmer bzw Forderungen mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.

c) Übernahme der Debitorenbuchhaltung

BT 2/256

Die Führung der Debitorenbuchhaltung durch den Factor ist vertragstypisches Merkmal des Factorings. Die Debitorenadministration bezieht sich meistens nur auf die an den Factor abgetretenen Forderungen.

BT 2/257

Der Unternehmer leistet dafür eine Factoringgebühr im Umfang von einem bestimmten Prozentsatz des Forderungsbetrages.

S. 515d) Berechtigung zur Eintreibung

BT 2/258

Der Factor übernimmt für die an ihn abgetretenen Forderungen das Mahnwesen und ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Eintreibung der Forderung berechtigt.

BT 2/259

Die AFB sehen häufig vor, dass der Unternehmer auch ohne einen ihn treffenden Vorwurf die auflaufenden Kosten für die prozessuale und außerprozessuale Rechtsverfolgung vollständig oder anteilmäßig zu tragen hat.

3. Dauer und Beendigung

BT 2/260

Beim Factoring entsteht häufig ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Factor und dem Unternehmer, zumal nicht vereinzelte Forderungen abgetreten werden, sondern vielmehr die gesamten Forderungen aus einer Geschäftsbeziehung oder gar dem gesamten Geschäftsbetrieb.

BT 2/261

Der Factoringvertrag wird daher oft auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von den Parteien unter Einhaltung bestimmter Fristen gekündigt werden. Die AFB sehen regelmäßig ein vorzeitiges Auflösungsrecht zB bei (groben) Vertragsverletzungen, Einstellung der Geschäftstätigkeit durch den Unternehmer oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen vor.

BT 2/262

Die Factoringgesellschaften behalten sich regelmäßig das Recht vor, bei Kündigung des Vertrages auch den Kauf bereits entstandener Forderungen rückgängig zu machen.

C. Bilanzielle Abgrenzung/Definition

Susanne Geirhofer/Gerold Stelzmüller

BT 2/263

Abhängig davon, wer das Ausfallsrisiko (auch Bonitätsrisiko) der Forderung trägt, ist zwischen echtem und unechtem Factoring zu unterscheiden (siehe oben III.A.2.). Diese Unterscheidung ist ausschlaggebend für die bilanzielle Darstellung.

1. UGB

BT 2/264

Die Bilanzierung von Factoring ist im UGB nicht geregelt. In der Literatur wird das Bonitätsrisiko als das bei Forderungen für die Bilanzierung ausschlaggebende Eigentumsrisiko angeführt. Nach der herrschenden, von der deutschen Literatur geprägten Meinung sind Forderungen daher von jenem Unternehmen zu aktivieren, welches das Ausfalls- bzw Delkredererisiko trägt. Wird das Ausfallsrisiko vollständig auf den Factor übertragen (echtes Factoring), sind auch die Forderungen auszubuchen. Wenn das Ausfallsrisiko der abgetretenen Forderungen (vollständig) beim Verkäufer bleibt (unechtes Factoring), werden in der Literatur zwei Bilanzierungsvarianten vorgeschlagen.

S. 516a) Echtes Factoring

BT 2/265

Beim echten Factoring haftet der Factoring-Kunde nur für den rechtlichen Bestand der Forderung (sog Veritätsrisiko), das Ausfall- bzw Delkredererisiko geht an den Factor über. Die Feststellung, ob die mit den veräußerten Forderungen verbundenen Bonitätsrisiken vom Verkäufer auf den Käufer übergegangen sind, erfordert eine Gesamtbeurteilung aller Verhältnisse des Einzelfalls. IDW RS HFA 8 nennt folgende Gestaltungsvarianten, die einen Übergang des Bonitätsrisikos und damit des wirtschaftlichen Eigentums verhindern:

BT 2/266

  • Die übertragenen Forderungen können vom Erwerber gegen ein im Voraus bestimmtes Entgelt (zB ursprünglicher Kaufpreis zuzüglich einer marktgerechten Verzinsung) an den Veräußerer zurückveräußert werden.

BT 2/267

  • Der Veräußerer übernimmt eine Ausfallgarantie für den übertragenen Forderungsbestand. Hierzu gehört auch die Vereinbarung einer Garantie in Form einer sog First-loss-Verpflichtung, bei welcher der Garantiegeber erwartete Ausfälle bis zu einer bestimmten Höhe zu tragen hat, oder einer Verpflichtung des Veräußerers, ausgefallene oder ausfallgefährdete Forderungen durch vollwertige Forderungen zu ersetzen. Dies gilt auch im Falle einer mittelbaren Ausfallgarantie dergestalt, dass zwar die Ausfallgarantie durch einen Dritten übernommen wird, dieser aber Rückgriff auf den Veräußerer nehmen kann. Schädlich für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sind solche Kaufpreisabschläge dann, wenn sie zu einem unangemessen hohen Abschlag führen.

BT 2/268

  • Es wird ein vorläufiger Kaufpreis vereinbart, der später nach Einziehung des Forderungsbestandes in Abhängigkeit von den tatsächlich eingetretenen Ausfällen angepasst wird.

BT 2/269

Bei vollständigem Übergang des Bonitätsrisikos ist die Forderung aus Lieferung und Leistung auszubuchen. Ist noch nicht der gesamte vereinbarte Betrag vom Factor beglichen, sind diese offenen Beträge als Forderungen gegen den Factor (als Sonstige Forderungen) zu bilanzieren. Die vom Factor verrechneten Gebühren und Zinsen sind als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Erfasst der Factoring-Kunde Zahlungseingänge der verkauften Forderungen, werden diese bis zur Weiterleitung an den Factor als Verbindlichkeit gegenüber dem Factor bilanziert. Um die dadurch entstehende Bilanzverlängerung zu vermeiden, ist eine Saldierung mit Forderungen gegenüber dem Factor denkbar.

S. 517

BT2/270

Unschädlich für eine Einordnung als echtes Factoring ist ein im Hinblick auf Bonitätsmängel vereinbarter Kaufpreisabschlag. In Höhe einer etwaigen Rückkaufverpflichtung oder Ausfallgarantie (wird auch bei echtem Factoring in Höhe der sonst zu vereinbarenden Delkredereprovision als zulässig betrachtet) ist für diese Verpflichtung eine Rückstellung zumindest in Höhe einer bei nicht erfolgter Ausbuchung ansonsten zu erfolgenden Wertberichtigung der Forderung zu passivieren.

b) Unechtes Factoring

BT 2/271

Zur bilanziellen Behandlung von unechtem Factoring werden in der Literatur folgende unterschiedlichen Möglichkeiten in Abhängigkeit davon, ob eine stille oder eine offene Zession vorliegt, beschrieben.

BT 2/272

Variante 1 bei stiller Zession: Unechtes Factoring wird nicht als Forderungsverkauf, sondern als Kreditgeschäft gesehen. Im Fall einer stillen Zession wird der Forderungsverkauf den Debitoren nicht offengelegt, diese zahlen schuldbefreiend an den Factoring-Kunden. In diesem Fall ist die übertragene Forderung weiterhin beim Factoring-Kunden auszuweisen und wird vorerst nicht ausgebucht. Der Forderungsverkäufer erfasst das vom Factor erhaltene Geld durch Passivierung einer Verbindlichkeit. Das beim Forderungsverkäufer verbleibende Ausfallrisiko wird dann durch die Bildung von Wertberichtigungen bzw Rückstellungen berücksichtigt.

BT 2/273

Variante 2: Bei offener Zession erscheint diese Vorgehensweise aus Praktikabilitätsgründen nur wenig sinnvoll, da bei der offenen Zession die Abtretung der Forderung den Debitoren angezeigt wird und diese schuldbefreiend an den Factor leisten müssen. Dem Factoring-Kunden liegt daher vielfach keine Information zum Stand der Forderungsbegleichung vor und er sollte daher wie beim echten Factoring bilanzieren. Bei dieser Alternative wird für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums am Kriterium der Verfügungsmacht angeknüpft, dh unabhängig davon, wer das Ausfallsrisiko trägt, wird für die Beurteilung darauf abgestellt, ob mit dem Forderungsverkauf die Verfügungsmacht dauerhaft an den Forderungskäufer übergeht. Die Verfügungsmacht hat derjenige, der die Forderungen an einen Dritten veräußern oder verpfänden kann. Bei Übergang der rechtlichen und faktischen Verfügungsmacht bucht der Factoring-S. 518Kunde die verkauften Forderungen aus. In dem Ausmaß, in dem er noch keine Bevorschussung erhalten hat, aktiviert er eine sonstige Forderung gegenüber dem Factor. Das beim Factoring-Kunden zu tragende Ausfallrisiko wird bei drohender Inanspruchnahme in Form einer Rückstellung oder ansonsten als Haftungsverhältnis gem § 199 UGB abgebildet.

c) Anhangsangaben beim Factoring-Kunden

BT 2/274

Erfolgt eine Ausbuchung der verkauften Forderungen, sind gem § 237 Z 8a UGB in den Anhang des Jahresabschlusses Angaben zu Art, Zweck und finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, wenn das Factoringgeschäft wesentliche Risiken oder Vorteile auslöst und seine Offenlegung deshalb für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig ist. Kleine GmbHs sind von der gesamten Angabe (§ 242 Abs 2 UGB), kleine und mittelgroße AG sowie mittelgroße GmbHs von der Angabe der finanziellen Auswirkungen (§ 242 Abs 1 UGB) befreit.

2. IFRS

BT 2/275

Für die Bilanzierung von Factoring sind die Bestimmungen des IFRS 9 zur Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten heranzuziehen.

a) Überlegungen zum Ausbuchen der Forderungen

BT 2/276

Bei der Überlegung, in welcher Höhe die verkauften Forderungen ausgebucht werden können, ist anhand des Prüfschemas in IFRS 9.B3.2.1 vorzugehen.

BT 2/277

Werden Forderungen übertragen, ist zu Beginn nach den Vorschriften des IFRS 10 zu beurteilen, ob die übernehmende Gesellschaft in den Konsolidierungskreis der übertragenden Gesellschaft einbezogen werden muss, weil beispielsweise eine Zweckgesellschaft vorliegt (IFRS 9.3.2.1). Ist dies nicht erforderlich, so sind für die Bilanzierung die in Abbildung 1 beschriebenen Schritte zu betrachten.

S. 519

a) Überlegungen zum Ausbuchen der Forderungen

Abb 1: Prüfschema zur Ausbuchung von verkauften Forderungen gemäß IFRS 9 (IDW RS HFA 48, Rz 43).

BT 2/278

Schritt 1: Festlegung, auf welche Teile bzw auf den Vermögenswert als Ganzes (oder Gruppe von ähnlichen Vermögenswerten) die Ausbuchungsregeln angewandt werden sollen (IFRS 9.3.2.2). Sind zB nur bestimmte Teilzahlungsströme einer Gesamtforderung Gegenstand einer Factoringvereinbarung, erfolgt die Prüfung der Abgangskriterien nur für diese Teilzahlungsströme. Nicht als Verkauf von Teilforderungen, sondern als Verkäufe der Gesamtforderung, sind hingegen Vereinbarungen, die beispielsweise die „ersten x %“ aller eingehenden Zahlungen aus einer Forderung zum Gegenstand haben, zu behandeln. In diesen Fällen ist daher die Abgangsprüfung für die Gesamtforderung vorzunehmen.

S. 520

BT2/279

Schritt 2: Wenn der vertragliche Anspruch auf den Erhalt einer Zahlung oder eines anderen finanziellen Vermögenswerts erloschen bzw ausgelaufen ist (Zahlung, Erlass oder Aufrechnung), so ist die Forderung auszubuchen (IFRS 9.3.2.3(a)).

BT 2/280

Schritt 3: Ist das Recht auf die Cashflows nicht erloschen bzw ausgelaufen, kommt eine Ausbuchung nur in Betracht, wenn die vertraglichen Rechte, aus den Forderungen Zahlungsströme zu erhalten, auf eine Partei übertragen werden, die nicht in den Konzernabschluss des Übertragenden einzubeziehen ist. Voraussetzung für eine Übertragung der Rechte ist, dass diese auch bei Insolvenz des Übertragenden rechtlichen Bestand hat (unwiderrufliche und unbedingte Übertragung). Die Übernahme des Inkassos für die verkauften Forderungen durch den Übertragenden (servicing) ist grundsätzlich unschädlich. Auch bei Übertragung in Form einer stillen Zession kann eine Übertragung von Rechten vorliegen, falls der Erwerber dem Schuldner die Abtretung unbedingt oder unter Voraussetzungen, die den eigentümertypischen Rechten und Interessen des Erwerbers Rechnung tragen, anzeigen kann. Dies gilt auch, wenn die Wandlung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen darf, die den Interessen des Erwerbers Rechnung tragen (zB bei Vertragsverletzung durch den Übertragenden). Ist die Wandlung einer stillen Zession in eine offene Zession nicht möglich, liegt dagegen keine Übertragung der Rechte nach IFRS 9.3.2.4(a) vor. Es ist dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Durchleitungsvereinbarung gegeben sind.

BT 2/281

Schritt 4: Eine Ausbuchung ist auch dann möglich, wenn der Verkäufer zwar das Recht auf den Erhalt der Cashflows zurückbehält, sich aber vertraglich verpflichtet, die Cashflows unverzüglich an den Factor weiterzuleiten (Durchleitungsvereinbarung). Folgende Kriterien müssen für das Vorliegen einer Durchleitungsvereinbarung erfüllt sein:

BT 2/282

  • Der Übertragende ist nur verpflichtet, tatsächlich eingehende Zahlungen weiterzuleiten. Kurzfristige Vorauszahlungen sind zulässig, falls Zinsen berechnet werden und die aus der Durchleitungsvereinbarung Begünstigten zur Rückzahlung verpflichtet sind, wenn letztlich keine entsprechenden Zahlungen aus den Forderungen eingehen. Schädlich wäre, wenn der Übertragende Zahlungen aus den Forderungen garantiert, da er idF uU zusätzliche Beträge zu leisten hätte.

BT 2/283

  • Der Übertragende ist nicht berechtigt, über die Forderungen zu verfügen, dh die Forderungen zu verkaufen oder zu verpfänden, außer an die Begünstigten.

BT 2/284

  • Der Übertragende ist verpflichtet, die aus den Forderungen eingehenden Zahlungen ohne wesentliche Verzögerung (without material delay, IFRS 9.3.2.5(c)) an die Begünstigten weiterzuleiten. Zwischen Eingang der Zahlungen und Weiterleitung dürfen die Mittel nur in Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten angelegt werden. Die Zinsen daraus müssen den Begünstigten zustehen.

BT 2/285

Schritt 5 und Schritt 6: Die Beurteilung des Übergangs von Risiken und Chancen erfolgt entsprechend IFRS 9.3.2.6 a) und b). Das Ausmaß, in welchem Umfang Risiken und Chancen übertragen werden, wird festgestellt, indem die Risikopositionen des Unternehmens vor und nach der Übertragung mit Veränderungen bei Höhe und Eintrittszeitpunkt der Netto-Cashflows des übertragenen Vermögenswertes verglichen werden. Ein Unternehmen hat im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines finanziellen VerS. 521mögenswertes verbundenen Risiken und Chancen behalten, wenn sich seine Anfälligkeit für Schwankungen des Barwertes der künftigen Netto-Cashflows durch die Übertragung nicht wesentlich geändert hat. Ist dies gegeben, liegt kein Abgang vor und die Transaktion ist sowohl beim Übertragenden als auch beim Übernehmenden als besicherter Kredit (sog credit enhancements) zu bilanzieren, dh die Zahlungsmittelzuflüsse beim Übertragenden als Verbindlichkeit (IFRS 9.). Als Sicherheiten dienen die zukünftigen Zahlungseingänge aus den Forderungen.

BT 2/286

Im Gegenzug hat ein Unternehmen so gut wie alle mit dem Eigentum eines finanziellen Vermögenswertes verbundenen Risiken und Chancen übertragen, wenn seine Anfälligkeit für solche Schwankungen im Vergleich zur gesamten Schwankungsbreite des Barwerts der mit dem finanziellen Vermögenswert verbundenen künftigen Cashflows nicht mehr signifikant ist. Für die Entscheidung, ob und inwieweit Chancen und Risiken übertragen werden, ist das Exposure des Übertragenden (positiv wie negativ) aus dem übertragenen Vermögenswert vor und nach der Übertragung zu vergleichen. Dabei wird die Variabilität von Höhe und zeitlichem Anfall der Netto-Zahlungsströme aus dem übertragenen Vermögenswert betrachtet (IFRS 9.3.2.7). Für die Beurteilung sind solche Chancen und Risiken erheblich, die zu einer Variabilität der Zahlungsströme aus den übertragenen Forderungen führen, typischerweise sind das Kreditausfallrisiko, das Fremdwährungsrisiko, das Risiko verspäteter Zahlung (ohne angemessenen Zinsausgleich durch den Schuldner), das Zinsänderungsrisiko, wenn variable Zinsen oder Zinskonversionszeitpunkte vereinbart sind, und das Risiko vorzeitiger Zahlung, wenn dem Schuldner derartige Möglichkeiten eingeräumt sind, ohne dass Anspruch auf eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung besteht.

BT 2/287

Folglich ist für die Entscheidung, ob und inwieweit Chancen und Risiken übertragen wurden, auf den Vergleich des Betrags vor und nach der Übertragung der Vermögenswerte, die einem Risiko (positiv wie negativ) ausgesetzt sind, abzustellen. In eindeutigen Fällen kann eine Entscheidung ohne explizite Berechnung getroffen werden (IFRS 9.B3.2.4f), in weniger deutlichen Fällen sind Berechnungen vorzunehmen. Dabei sind für verschiedene Umweltzustände die Barwerte der prognostizierten Zahlungsströme aus Forderungen zu bestimmen und mit Eintrittswahrscheinlichkeiten zu belegen. Der Standard gibt keine Berechnungsmodelle vor, in der Praxis verwendet werden Standardabweichungen, die Summe der gewichteten positiven Abweichungen vom Erwartungswert sowie MonteCarlo-Simulationen.

BT 2/288

Beispiel ohne Berechnung:

Verkauft werden Forderungen von insgesamt 1 Mio €. Die Ausfallswahrscheinlichkeit lag in der Vergangenheit bei 2 %. Der Factor zahlt einen Kaufpreis von 1 Mio € abzüglich einer Factoringgebühr in Höhe von 3 %. (Variante: Es besteht eine First-Loss Vereinbarung in Höhe von 3 %).

BT 2/289

In diesem Fall wurden im Wesentlichen alle Chancen und Risiken übertragen, der Factor übernimmt das gesamte Ausfallrisiko und der Factoring-Kunde kann die Forderungen ausbuchen.

BT 2/290

Variante: Bei Vorliegen einer First-Loss Vereinbarung, die das gesamte historische Ausfallrisiko abdeckt, werden im Wesentlichen alle Chancen und Risiken zurückbehalten. Die Forderungen dürfen nicht ausgebucht werden.

S. 522

BT2/291

Beispiel mit Berechnung (aus IDW RS HFA 48, Rz 81 ff):

BT 2/292

Verkauft werden Forderungen von insgesamt 1 Mio €, deren einzig relevantes Risiko das Kreditausfallrisiko ist:

BT 2/293

Es wird ein variabler Kaufpreisabschlag von 40.000 € vereinbart. Nachfolgende Abbildung zeigt die Situation beim Übertragenden vor und nach der Transaktion.

Vor der Transaktion


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(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(1)x(2)
(1)-9.500
(4)x(2)
(4)x(2)
(4)^2x2
Umweltzustand Barwert der Zahlungseingänge
Wahr-scheinlichkeit
Gewichteter Barwert
Abwei-chung vom Erwartungs-wert
Gewichtete positive Abweichungen
Gewichtete negative Abweichungen
Gewichtete quadratische Abweichungen
990.000
5%
49.500
21.200
1.060
22.472.000
970.000
80%
776.000
1.200
960
-880
1.152.000
960.000
10%
96.000
-8.800
-752
7.744.000
950.000
4%
38.000
-18.800
-388
14.137.600
930.000
1%
9.300
-38.800
15.054.400
968.800
2.020
-2.020
60.560.000
Standardabweichung
7.782

Nach der Transaktion


Tabelle in neuem Fenster öffnen
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(1)x(2)
(1)-9.500
(4)x(2)
(4)x(2)
(4)^2x2
Umweltzustand Barwert der Zahlungseingänge
Wahrscheinlichkeit
Gewichteter Barwert
Abweichung vom Erwartungswert
Gewichtete positive Abweichungen
Gewichtete negative Abweichungen
Gewichtete quadratische Abweichungen
30.000
5%
1.500
20.500
1.025
21.012.50
10.000
80%
8.000
500
400
-950
200.000
0
10%
0
-9.500
-380
9.025.000
0
4%
0
-9.500
-95
3.610.000
0
1%
0
-9.500
902.500
9.500
1.425
-1.425
34.750.000
Standardabweichung
5.895

Die Variabilität der Zahlungsströme des Forderungsportfolios gemessen als Standardabweichung beträgt vor der Transaktion 7.782 €. Die Summe der mit den Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten positiven Abweichungen vom Erwartungswert beläuft sich auf 2.020 €. Die Standardabweichung beträgt nach dem Forderungsverkauf 5.895 €, die Summe der mit den Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten positiven Abweichungen vom Erwartungswert 1.425 €. Somit sind je nach Maß für die Chancen und Risiken 76 % (5.895 €/7.782 €) bzw 71 % (1.425 €/2.020 €) der Chancen und Risiken beim Übertragenden verblieben. Daher dürften weder im Wesentlichen alle Chancen und Risiken zurückbehalten noch im Wesentlichen alle S. 523Chancen und Risiken übertragen worden sein. Falls der Übertragende die Kontrolle über die Forderungen nicht abgegeben hat, muss er die Forderungen in Höhe des continuing involvement weiter bilanzieren.

BT 2/294

Schritt 7: Kann bei Betrachtung der wesentlichen Chancen und Risiken keine Entscheidung zur Ausbuchung oder fortgeführten Bilanzierung der Forderung getroffen werden, hängt es von der Kontrolle über den finanziellen Vermögenswert (Verfügungsmacht), dh die Möglichkeit, die Forderung weiterzuverkaufen, zu verpfänden uä, ab, ob dieser vollständig abgeht oder entsprechend dem continuing involvement weiterhin bilanziert wird (IFRS 9.3.2.6(c)). Kommt es zur vollständigen Ausbuchung der Forderung, so sind etwaige neu entstehende Rechte und Verpflichtungen mit dem Fair Value zu erfassen (zB Selbstbehalt bei Ausfall).

BT 2/295

Hindernisse für die Übertragung der Verfügungsmacht:

BT 2/296

  • Kein Markt für die übertragenen Vermögenswerte: Das Recht zum Verkauf kann somit nicht ausgeübt werden (IFRS 9.B3.2.8(a)). Jedoch setzt die Weiterveräußerbarkeit nicht das Bestehen eines aktiven Marktes voraus.

BT 2/297

  • Inkasso weiterhin durch den Factoring-Kunden (IFRS 9.B3.2.8(b)(ii)), außer der neue Forderungsinhaber hat das Recht, das Inkasso im Einzelnen zu regeln.

BT 2/298

  • Werthaltige Garantien und sonstige Risikoübernahmen des Übertragenden, die bei Weiterveräußerung der übertragenen Forderungen entfallen und den Übernehmenden deshalb von einer Verfügung abhalten (IFRS 9.B3.2.9). Entfallen die werthaltigen Garantien des Übertragenden nicht bei Weiterveräußerung der übertragenen Forderungen und können diese Rechte mit den Forderungen auf einem existierenden Markt verkauft werden, ist eine Übertragung der Verfügungsmacht möglich.

BT 2/299

  • Variabler Kaufpreisabschlag, der dem Übertragenden der Forderungen noch zusteht, wenn der Übernehmende hierdurch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem Weiterverkauf abgehalten wird (IDW RS HFA 48, Rz 92).

BT 2/300

  • Durchleitungsvereinbarungen iSv IFRS 9.3.2.4(b) lassen eine Veräußerung der Forderungen nicht zu.

BT 2/300a

Siehe für die Bilanzierung eines übertragenen finanziellen Vermögenswerts (servicing asset) oder einer Verbindlichkeit (servicing liability) Rz BT 2/307 f.

BT 2/301

Schritt 8: Ist die Verfügungsgewalt des Factors eingeschränkt, verbleibt diese beim Unternehmen und dieses hat die Forderung weiterhin in der Höhe zu bilanzieren, die dem anhaltenden Engagement (continuing involvement) des Unternehmens entspricht. Ein continuing involvement ist das Ausmaß, in dem das Unternehmen weiterhin den Wertänderungen der übertragenen Forderungen ausgesetzt ist (IFRS 9.3.2.6(c)(ii)). Diesem Aktivposten aus dem continuing involvement ist nach IFRS 9. eine associated liability gegenüberzustellen. Diese Verbindlichkeit ist so zu bemessen, dass der Nettobetrag aus Aktiv- und Passivposten den Buchwert der einbehaltenen Rechte und Verpflichtungen widerspiegelt. In Abhängigkeit von der Bewertung der zugrunde liegenden Forderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw zum beizulegenden Zeitwert werden die Aktiv- und Passivposten ebenso zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

S. 524b) Anhangsangaben beim Factoring-Kunden nach IFRS 7

BT 2/302

Im Zusammenhang mit der Übertragung von finanziellen Vermögenswerten sind insbesondere die Angabepflichten nach IFRS 7.42Aff zu beachten. Sind die Vermögenswerte nicht oder nicht vollständig auszubuchen, sind Angaben über die Art der Vermögenswerte, die Art der Risiken und Chancen, die weiterhin für das Unternehmen bestehen, und die Beziehung zwischen dem Vermögenswert und den dazugehörigen Verbindlichkeiten notwendig.

BT 2/303

Wird der Vermögenswert weiterhin voll bilanziert, ist der Buchwert anzugeben; bei Bilanzierung mit dem continuing involvement sind der Buchwert vor Ausbuchung, der Buchwert des continuing involvement und der Buchwert etwaiger dazugehöriger Verbindlichkeiten anzugeben.

BT 2/304

Kommt es zu einer Ausbuchung aufgrund der vollständigen Übertragung der Verfügungsgewalt - dh, obwohl das Unternehmen nicht alle wesentlichen Risiken und Chancen übertragen hat -, sind die Buchwerte sowie die beizulegenden Zeitwerte der neu erfassten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anzugeben sowie der Barwert und eine Restlaufzeitanalyse der Zahlungen, die zum Rückkauf des Vermögenswerts notwendig wären. Zusätzlich sind der Gewinn oder Verlust zum Zeitpunkt der Übertragung sowie die Aufwendungen und Erträge, die aus dem continuing involvement nach der Übertragung entstanden sind, anzugeben.

BT 2/305

Erfasst der Factoring-Kunde Zahlungseingänge der verkauften Forderungen, werden diese analog UGB bis zur Weiterleitung an den Factor als Verbindlichkeit gegenüber dem Factor bilanziert. Um die dadurch entstehende Bilanzverlängerung zu vermeiden, ist eine Saldierung mit Forderungen gegenüber dem Factor denkbar. Möglich ist auch eine Gegenverrechnung mit weiteren Verkäufen an den Factor.

3. Sonderthemen

a) Asset Backed Securities

BT 2/306

Asset Backed Securities weisen mit dem Factoring die Gemeinsamkeit auf, dass beiden Finanzierungsformen ein Forderungsverkauf zugrunde liegt. Beim Factoring werden regelmäßig Forderungen an ein Spezialfinanzierungsinstitut (Factor) verkauft. Bei Asset Backed Securities handelt es sich um Transaktionen, bei denen idR Finanzvermögen (zB langfristige Forderungen aus Leasing-, Darlehens- oder Kreditkartenverträgen) an eine speziell hierfür gebildete Zweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle, abgekürzt SPV) übertragen wird. Die Zweckgesellschaft refinanziert diesen Erwerb durch die Begebung von Schuldverschreibungen (Securities) an externe va institutionelle Investoren, die dann aus den Eingängen auf die übertragenen Forderungen bedient werden (Asset Backed). Aus Sicht des Forderungsverkäufers handelt es sich somit um eine grundsätzlich dem Factoring vergleichbare Gestaltung. Im Unterschied zum Factoring, bei dem der Käufer der Forderungen häufig auch deren Einzug und die damit verbundenen Dienstleistungen übernimmt, verbleibt bei Asset-Backed-Transaktionen der Forderungseinzug regelmäßig beim Veräußerer. Nach überwiegender Auffassung in der Literatur ist die Frage der S. 525bilanziellen Zuordnung der Forderungen beim Factoring und bei Asset-Backed-Transaktionen grundsätzlich identisch zu beantworten, da die zwischen den beiden Formen bestehenden Unterschiede für die Bilanzierung nicht entscheidend sind.

b) Servicing asset bzw liability

BT 2/307

In der Praxis ist es üblich, dass Zahlungseinzug und Debitorenmanagement (sog servicing) weiterhin vom Verkäufer übernommen werden. In diesem Zusammenhang sind das Veritätsrisiko des Verkäufers und die Häufigkeit der Weiterleitung der vereinnahmten Beträge in die Factoring-Betrachtung mitaufzunehmen. Für die abschlägige Beantwortung von Schritt 1 der Analyse (Aufnahme in den Konsolidierungskreis) ist es erforderlich, dass der Verwalter der Forderungen ersetzt werden kann, da es sich damit um eine wesentliche Aktivität iSv IFRS 10.10-14 handelt.

BT 2/308

Übersteigt die für die Forderungsverwaltung vereinbarte Vergütung die zu erwartenden Servicekosten (zB aus der Übernahme des Inkassos beim stillen Factoring), so entsteht ein Vermögenswert (servicing asset) bzw im umgekehrten Fall eine Verbindlichkeit (servicing liability). Vermögenswert bzw Verbindlichkeit sind bilanziell als separater Teil der übertragenen Forderungen zu betrachten (IFRS 9.) und mit dem Fair Value zu erfassen. Bei der servicing liability handelt es sich idR um eine contract liability iSv IFRS 15, Appendix A, und nicht um ein Finanzinstrument iSv IAS 32.11.

c) Forfaitierung

BT 2/309

Factoring ist von der sogenannten Forfaitierung abzugrenzen. Dabei handelt es sich um den regresslosen Verkauf von rechtlich noch nicht fälligen, aber bereits entstandenen Forderungen meist an Kreditinstitute (siehe auch oben III.A.3.). Das Entgelt für die verkauften Forderungen bemisst sich am Barwert der Forderung, wobei im Abzinsungssatz auch die Delkredereübernahme berücksichtigt wird.

BT 2/310

Aus der Sicht des Forderungsverkäufers liegt ein schwebendes Geschäft vor. Da die Forderungen noch nicht aktivierungsfähig sind, hat eine entsprechende passivische Abgrenzung der Erträge des Forfaitierungsgeschäfts zu erfolgen. Daher ist in der UGB-Bilanz das volle Entgelt zunächst ohne Berührung der GuV in den passiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen. Die Auflösung der Rechnungsabgrenzung kann sich an die Regelungen des Leasingvertrages anlehnen. Das bedeutet, dass der Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe der für die Rechnungsperiode vereinbarten Leasingraten aufzulösen und anschließend aufzuzinsen ist (finanzmathematische Methode unter Berücksichtigung der Abzinsung). Im Ergebnis führt dies bei linearen Leasingraten zu einer progressiven Auflösung. Vereinfachend kann auch eine lineare Auflösung nach Maßgabe der Nutzungsüberlassung erfolgen. Auf die Bilanzierung des Leasingnehmers wirkt sich die Forfaitierung nicht aus, das Entgelt für die angekauften Leasingforderungen stellt Anschaffungskosten dar und ist somit zu aktivieren.

S. 526

BT2/311

Nach IFRS ist die bilanzielle Behandlung der Forfaitierung nicht explizit geregelt. Da jedoch die Leistung des Forderungsverkäufers an den Käufer zum Zeitpunkt der Forfaitierung noch nicht erbracht ist, stellt der Zahlungszufluss einen Ertrag künftiger Geschäftsjahre dar und ist deshalb mit dem abgezinsten Betrag ebenfalls passivisch abzugrenzen.

D. Steuerliche Beurteilung

Clemens Endfellner

1. Echtes Factoring

BT 2/312

Wie die zivilrechtlichen Ausführungen zeigen, kann „Factoring“ vielfältig ausgestaltet sein. Aus steuerlicher Sicht ist vor allem relevant, ob der Übernehmer der Forderung („Factor“) auch das Ausfallsrisiko übernimmt oder nicht. Dementsprechend unterscheiden sich beim echten Factoring die steuerlichen Konsequenzen vom unechten Factoring, da bei Letzterem kein Forderungsverkauf vorliegt. Ob dagegen beispielsweise offenes oder stilles Factoring vorliegt, ist für die steuerliche Behandlung grundsätzlich unbeachtlich, da diese Varianten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichwertig sind.

a) Ertragsteuerliche Behandlung

BT 2/313

Der Unternehmer überträgt seine Forderung an den Factor. Konsequenterweise bucht der Unternehmer daher seine Forderung aus. Im Gegenzug erhält er vom Factor das Nominale der ursprünglichen Forderung abzüglich von Diskontzinsen, einem Abschlag für die Übernahme des Ausfallsrisikos etc. Weitere Kosten können für zusätzliche Leistungen des Factors anfallen. Dementsprechend führen die vom Factor verrechneten Kosten zu Betriebsausgaben beim Unternehmer.

b) Umsatzsteuerliche Behandlung

BT 2/314

Aus der Sicht der Umsatzsteuer ist der Forderungsverkauf ein vom Grundgeschäft unabhängiges zweites Hauptgeschäft. Daher ändert sich durch das echte Factoring die ursprüngliche Bemessungsgrundlage nicht. Insbesondere liegt keine Entgeltminderung für den Unternehmer dadurch vor, dass er vom Factor nicht den vollen Betrag seiner ursprünglichen Forderung erhält. Der ursprüngliche Abnehmer muss nicht weniger entrichten. Diesbezüglich ist somit keine Berichtigung vorzunehmen, da Mindererlöse Geschäftsunkosten sind. Davon zu unterscheiden wäre die Variante, dass der ursprüngliche Abnehmer den vereinbarten Preis doch nicht entrichtet, was zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer des Grundgeschäftes führen würde.

BT 2/315

Der Forderungsverkauf könnte gem § 6 Abs 1 Z 8 lit c UStG unecht steuerfrei sein, da ein Umsatz im Geschäft mit Geldforderungen verwirklicht wird. Allerdings ist die Leistung des Factors laut EuGH eine Einziehung von Forderungen, die nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Damit ist das echte Factoring umsatzsteuerpflichtig. Die weiteS. 527ren Leistungen des Factors wie das Mahnwesen etc sind nach den allgemeinen Regeln des UStG auf eine allfällige Steuerpflicht zu würdigen. Dies gilt beispielsweise für die Übernahme der Finanzierung, des Risikos und weiterer Dienstleistungen, welche dann ebenfalls regelmäßig inklusive 20 % Umsatzsteuer an den Unternehmer zu verrechnen sind. Diesem steht unter den allgemeinen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zu.

c) Rechtsgeschäftsgebühr

BT 2/316

Die Forderungsabtretung (Zession) ist ein der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegendes Geschäft. Gem § 33 TP 21 Abs 1 GebG unterliegen Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten vom Entgelt einer Gebühr von 0,8 %. Der folgende zweite Absatz enthält Befreiungen von der Gebührenpflicht. Z 3 befreit Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoring-Vertrages.

BT 2/317

Das GebG knüpft bei der Definition der Zession an das zivilrechtliche Verständnis des § 1392 ABGB an. Nach den GebR löst eine Zession dann die Gebühr aus, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder anderen Rechten gerichtet ist, und die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist. Weiters darf keine Befreiung greifen.

BT 2/318

Darüber hinaus ist nach den allgemeinen Prinzipien für die Gebührenpflicht von Rechtsgeschäften erforderlich, dass das gültige Rechtsgeschäft auch beurkundet wird. Eine bloß mündlich vereinbarte entgeltliche Zession löst keine Rechtsgeschäftsgebühr aus. Eine Drittschuldnerverständigung des Zessionars (Factors bzw Neugläubigers) an den debitor cessus (Schuldner), der die wesentlichen Merkmale des Zessionsvertrages (Rechtsgrund der Zession, beteiligte Personen) enthält, löst als Verständigungsschreiben und damit als rechtsbezeugende Urkunde die Gebührenpflicht aus. Auch die schriftliche von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung der Zession eines konkreten Geschäftes zwischen Unternehmer und Factor würde kraft Beurkundung eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes diese Belastung auslösen.

BT 2/319

Neben einer unterlassenen bzw vermiedenen Beurkundung wird die Rechtsgeschäftsgebühr auch dann nicht ausgelöst, wenn eine Legalzession vorliegt, dh die Forderungsabtretung nicht auf einem Rechtsgeschäft beruht. Eine Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB oder eine Legalzession nach § 1358 ABGB werden daher nicht belastet, wenn nicht - überflüssigerweise - die gesetzliche Folge zusätzlich als Willensübereinstimmung über die Forderungsabtretung beurkundet wird.

BT 2/320

Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr ist das beurkundete Entgelt für den Forderungskauf. Zum Entgelt gehören alle Leistungen, die der Factor dafür zu erbringen hat, sodass der Betrag übernommener Schulden oder Haftungen die Bemessungsgrundlage erhöht. Gebührenschuldner sind beide Vertragsteile. Würde eine Forderung unentgeltlich übertragen (geschenkt), wäre die Bemessungsgrundlage der Gebühr null Euro.

S. 5282. Unechtes Factoring

BT 2/321

Hier übernimmt der Factor nicht das Risiko der Einbringlichkeit der Forderung, sondern die Finanzierungs- und Dienstleistungsfunktionen (Mahnwesen, Inkasso etc). Folglich liegt auch kein Forderungsverkauf vor, sondern wirtschaftlich betrachtet ein Darlehen. Zur Sicherung dieses Darlehens wird die Forderung oft an den Factor abgetreten (Sicherungszession).

a) Ertragsteuerliche Behandlung

BT 2/322

Mangels Forderungsverkaufes weist der Unternehmer die Forderung aus dem Grundgeschäft weiterhin in seinem Rechnungswesen aus. Die vom Factor verrechneten Kosten führen wiederum zu Betriebsausgaben beim Unternehmer.

b) Umsatzsteuerliche Behandlung

BT 2/323

Seit der Rechtsprechung des EuGH zum „echten Factoring“ vom ist die umsatzsteuerliche Behandlung mit dem „unechten Factoring“ gleichgeschaltet. Die gesamte Leistung des Factors ist umsatzsteuerpflichtig. Auch hier ist der Abzug von Zwischenzinsen und sonstigen Gebühren und Spesen Entgeltsverwendung und nicht Entgeltsminderung, sodass die Umsatzsteuer auf das ursprüngliche Grundgeschäft durch die Zession nicht beeinflusst wird.

c) Rechtsgeschäftsgebühr

BT 2/324

Abhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung und Gültigkeit der Forderungsabtretung wird wiederum die Rechtsgeschäftsgebühr gem § 33 TP 21 GebG ausgelöst. Kommt daher beispielsweise zivilrechtlich die Sicherungszession nicht zustande, weil der dafür vorgesehene Modus nicht eingehalten wird (keine Verständigung des Drittschuldners bzw kein Vermerk in den Büchern des Schuldners), löst dies keine Gebühr aus. Wird überhaupt keine Forderung abgetreten, wird ebenfalls keine Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst. Durch die Anknüpfung der Rechtsgeschäftsgebühren an den beurkundeten Sachverhalt ist im Gegensatz zur Ertrag- und Umsatzsteuer keine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen.

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