Handbuch Unternehmensfinanzierung
2. Aufl. 2025
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S. 599III. Stille Gesellschaft
A. Allgemeines/Grundlagen
Dieter Duursma
1. Begriff, Abgrenzungen
a) Definition
BT 3/129
§ 179 UGB regelt - wenngleich rudimentär - Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft. Das Gesetz versteht darunter eine Gesellschaft, bei der sich jemand (stiller Gesellschafter) am Unternehmen oder Vermögen eines anderen (Inhaber) mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Dabei hat der stille Gesellschafter die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht (§ 179 Abs 1 UGB); ein eigenes Gesellschaftsvermögen der stillen Gesellschaft entsteht somit nicht.
BT 3/130
Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen oder das Vermögen betreffenden Geschäften allein berechtigt und verpflichtet (§ 179 Abs 2 UGB). Der stille Gesellschafter erwirbt mit seiner Einlage hingegen einen Anteil am Gewinn und Verlust, der vertraglich nicht bestimmt sein muss (vgl § 181 Abs 1 UGB); seine Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden (§ 181 Abs 2 UGB). Erst nach Auflösung der Gesellschaft (etwa durch Kündigung) hat sich der Inhaber des Unternehmens oder Vermögens mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen (§ 186 Abs 1 UGB).
BT 3/131
Die stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, wenn auch eine nicht rechtsfähige reine In...