Handbuch Unternehmensfinanzierung
2. Aufl. 2025
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V. Gebühren für Rechtsgeschäfte
A. Gesetzliche Grundlagen
1. Allgemeines
AT 5/177
Das Gebührengesetz (GebG) umfasst einerseits feste Stempelgebühren des § 14 GebG für Schriften und Amtshandlungen sowie andererseits die Hundertsatzgebühren des § 33 GebG für Rechtsgeschäft.
AT 5/178
Nur die im Katalog des § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte unterliegen einer Rechtsgeschäftsgebühr (Enumerationsprinzip).
AT 5/179
Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind gem § 15 Abs 3 GebG Rechtsgeschäfte, die unter das Grunderwerbsteuergesetz, das Kapitalverkehrsteuergesetz oder das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
2. Urkundenprinzip
AT 5/180
Der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen nur zivilrechtlich gültig zustande gekommene Rechtsgeschäfte. Gebührenpflicht entsteht nur dann, wenn über das Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet wird (Urkundenprinzip). Kommt das Rechtsgeschäft mit der Errichtung der Urkunde zustande, liegt eine rechtserzeugende Urkunde vor. Eine Urkunde, die über ein zuvor mündlich abgeschlossenes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, wird als rechtsbezeugende Urkunde bezeichnet. Sowohl eine rechtserzeugende als auch eine rechtsbezeugende Urkunde lösen die Gebührenschuld aus.
AT 5/181
Als Urkunde gilt jede (auch formlose) Schrift, in der das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes festgehal...