Handbuch Unternehmensfinanzierung
2. Aufl. 2025
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S. 429II. Instrumente der Eigenkapitalzufuhr bei einzelnen Gesellschaftsformen
A. Personengesellschaften (OG/KG)
Dieter Duursma
1. Begriff, Abgrenzungen
BT 1/7
Eine Personengesellschaft (insb GesBR, OG, KG, Stille Gesellschaft) entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Personengesellschaften stellen einen „personenbezogenen Zusammenschluss“ dar (siehe oben Rz BT 1/6).
a) Offene Gesellschaft: Wesensmerkmale
BT 1/8
Eine Offene Gesellschaft (OG) ist gem § 105 UGB eine:
BT 1/9
unter eigener Firma geführte Personengesellschaft,
BT 1/10
bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und
BT 1/11
bei der bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
BT 1/12
Die OG ist rechtsfähig (§ 105 S 2 UGB), insbesondere vermögens- und parteifähig (kann unter eigener Firma klagen und geklagt werden), grundbuchsfähig und insolvenzfähig, aber nach hA keine juristische Person, sondern eine sogenannte Gesamthandschaft. Dies ergibt sich aufgrund folgender Wesenszüge:
BT 1/13