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ASoK 11, November 2001, Seite 375

BETRIEBSRAT

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 (Artikel 177 EGV) EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (Art. 3 der VO EWG, Euratom, EGKS Nr. 259/68 des Rates vom ), wonach die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insb.

a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung,

b) die Urlaubsregelung und

c) die Bezüge,

von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt werden, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen, im Sinne eines Verweises auf das jeweilige nationale Arbeitsrecht aufzufassen, der im Falle Österreichs auch die Anwendung des im zweiten Teil des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes normierten Betriebsverfassungsrechtes normiert?

2. Sind die in Art. 9 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Art. 2 der VO EWG, Euratom, EGKS Nr. 259/68 des Rates vom ) und die in Anhang II dieses Statuts enthaltenen Regelungen über die auch für die örtlichen Bediensteten der Gemeinschaften zuständige Personalvertretung dahin auszulegen, ...

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