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ASoK 11, November 2001, Seite 359

Bildungskarenz - wie man drei Jahre bezahlte Karenz erreicht

Dr. Wolfgang Höfle

Bildungskarenz - wie man drei Jahre bezahlte Karenz erreicht (§§ 11 f. AVRAG, § 26 AlVG, § 5 KBGG)

ASoK 1999, 167 f.; www.lvaktuell.at (News vom ).

Vereinbart der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber im Anschluss an die zweijährige arbeitsrechtliche Karenz eine Bildungskarenz, gebührt bei Erfüllung aller Voraussetzungen bis zu einem weiteren Jahr Weiterbildungsgeld in Höhe des Kindergeldes. Ist die Bildungskarenz nicht möglich (z. B. weil das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre besteht, wobei die arbeitsrechtliche Karenz mitzuzählen ist), kann im Anschluss an die arbeitsrechtliche Karenz eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes vereinbart werden. Auch hier gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen bis zu einem Jahr Weiterbildungsgeld in Höhe des Kindergeldes. Für Geburten ab kann also die kürzlich eingeführte Regelung, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Anwartschaft neuerlich erfüllt werden muss (vgl. § 26 Abs. 2 AlVG), umgangen werden, weil die Anwartschaft durch den Bezug von Kindergeld (im Gegensatz zum Karenzgeldbezug) nicht „konsumiert" wurde. Ein Parallelbezug von Kinder- und Weiterbildungsgeld ist nicht ausgeschlossen.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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