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ASoK 11, November 2001, Seite 371

DATENSCHUTZ

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG (Ex-Artikel 177 EGV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insb. jene über den Datenschutz (Art. 1, 2, 6, 7 und 22 RL 95/46 EG i. V. m. Art. 6 [Ex-Artikel F] EUV und Art. 8 EMRK), so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als Rechtsträger zur Mitteilung und ein staatliches Organ zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten zum Zweck der Veröffentlichung der Namen und Einkommen der Dienstnehmer einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verpflichten?

2. Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die gestellte Frage bejaht: Sind jene Bestimmungen, die einer nationalen Regelung des geschilderten Inhalts entgegenstehen, in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich die zur Offenlegung verpflichtete Anstalt auf sie berufen kann, um eine Anwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften zu verhindern und daher von der Offenlegung betroffenen Dienstnehmern eine nationale gesetzliche Verpflichtung nicht entgegenhalten kann? - (§ 8 Bezügebegrenzungs-BVG, Art. I § 1 DSG, Art. 8 EMRK, R...

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