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ASoK 11, November 2001, Seite 343

Zugang von Auflösungserklärungen

Falls der Arbeitnehmer den Zugang vereitelt, wird dieser fingiert

Dr. Thomas Rauch

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass etwa eine vom Arbeitgeber schriftlich ausgesprochene Kündigung dem Arbeitnehmer nicht übermittelt werden kann, weil dieser beispielsweise seinem Arbeitgeber eine neue Adresse nicht bekannt gegeben hat oder die Annahme des Kündigungsschreibens verweigert hat. Nach der Rechtsprechung kann der Arbeitnehmer durch ein derartiges Verhalten die Kündigung weder verhindern noch verzögern. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Recherchen durchzuführen oder mehrfach zuzustellen.

1. Empfangsbedürftige Willenserklärung

Einseitige Erklärungen, mit denen ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll (Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, Entlassung und vorzeitiger Austritt), werden als „empfangsbedürftige Willenserklärungen" bezeichnet. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass für die Rechtswirkungen der Erklärung (Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. Beginn des Laufes der Kündigungsfrist) nur der Zugang an den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber erforderlich ist. Eine ablehnende Äußerung etwa des gekündigten Arbeitnehmers („Ich anerkenne diese Kündigung nicht") ist unbedeutend. Bei fristlosen Beendigungsformen (Entlassung und vorzeitiger...

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