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ASoK 11, November 2001, Seite 373

ENTLASSUNG

1. Die Anordnung eines strikten Alkoholverbots ist unter Bedachtnahme auf die Art der vom Arbeitnehmer auszuführenden Arbeiten als Bauspengler gerechtfertigt.

2. Kann auf Grund des Auffindens mehrerer Bierflaschen, die eindeutig einem bestimmten Arbeitnehmer zuzuordnen sind, auf laufende Übertretung des Alkoholverbots geschlossen werden, so ist der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung i. S. d. § 82 lit. f 2. Fall GewO erfüllt. ­ (§ 82 lit. f 2. Fall GewO)

„Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich, dass es sich bei dem vom Beklagten im Unternehmen verfügten Alkoholverbot um eine durch die Besonderheit des Betriebes durchaus gerechtfertigte Anordnung gehandelt habe, zumal die Alkoholisierung eines Dienstnehmers geeignet sei, die auf einer Baustelle ohnehin schon bestehenden Gefahren zu erhöhen. Dazu komme, dass der Kläger Bauspenglerarbeiten am Dach durchgeführt habe, wobei er teilweise seine Mitarbeiter (Helfer und Lehrlinge) sichern habe müssen. Dennoch habe der Kläger vom Jänner 1998 bis zu seiner Entlassung am konsequent gegen das Alkoholverbot verstoßen, obwohl es zwei mündliche und auch zwei schriftliche Weisungen gegeben habe, ...

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