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VERFAHREN IN ARBEITS- UND SOZIALRECHTSSACHEN
• 1. Eine Vorfrageentscheidung i. S. d. § 190 ZPO liegt nicht vor, wenn zwei verschiedene Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von den verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu fällen sind, etwa dergestalt, dass das Gericht die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorgänge zu beurteilen hat, über die von der Verwaltungsbehörde nach den Verwaltungsvorschriften nur vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus zu entscheiden war.
• 2. Soweit daher die Finanzbehörde die Tätigkeit eines Dienstnehmers als freien, der Einkommensteuerpflicht unterliegenden Dienstvertrag gewertet haben mag, hat sie dabei lediglich den öffentlich-rechtlichen Standpunkt beurteilt, ohne damit das ordentliche Gericht in seiner privatrechtlichen Beurteilung binden zu können. - (§ 190 ZPO)
( 9 Ob A 22/01 b)