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BETRIEBSPENSION
• § 22 der Pensionszuschussordnung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes ist dahin gehend auszulegen, dass Pensionszuschussbezieher, welche diesen Anspruch - abhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens und der Anzahl der sich daran anschließenden Monate, auf welche die Abfertigung aufzuteilen ist - während des Jahres erwerben, auch Anspruch darauf haben, dass die nächstfolgende Sonderzahlung nicht aliquot, sondern in voller Höhe zur Auszahlung gelangt. - (§ 22 der Pensionszuschussordnung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes)
( 9 Ob A 347/00 w)