Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
KÜNDIGUNG
• 1. Eine Kündigungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen durfte.
• 2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer objektiv mit seiner Äußerung: „Herr ...., schauen Sie sich um, bis werde ich den Betrieb verlassen" in Verbindung mit der der Frage des Geschäftsführers, wie er dies meine, nachgefügten Erklärung, „dass er mit ausscheide", eine insofern eindeutige Willenserklärung getätigt hat, das Arbeitsverhältnis zum einseitig zur Auflösung bringen zu wollen. Als bloße Absichtserklärung, die noch einer eigenen Auflösungserklärung bedurft hätte, sind diese Äußerungen objektiv nicht zu verstehen. - (§ 20 Abs. 4 AngG)
( 9 Ob A 27/01 p)