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WAG: Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Namen und auf Rechnung von Wertpapierdienstleistern und Versicherungen
Artikel von Michael Brand, ecolex 8/2001, 597 f.
Zivil-, gewerbe- und strafrechtlicher Abriss.
Ergänzung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht:
Nach Ansicht des Magistrats Wien unterliegen alle Tätigkeiten, die in irgendeiner Weise mit Wertpapieren zu tun haben, dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) und nicht der Gewerbeordnung. Daher wird ein Gewerbeschein nicht benötigt und auch nicht ausgestellt. In Analogie zu einem Adressbüro wird aber in der Praxis ein Gewerbe ermöglicht, bei dem es allerdings nur um die Namhaftmachung von bestimmten Personen (potenziellen Kunden) geht.
Wenn die Auftragnehmer auch beraten bzw. vermitteln, müssen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 bis Abs. 4 WAG eingehalten werden. Nach diesen Bestimmungen braucht nicht der einzelne Agent/Vermittler eine Konzession, sondern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat einen entsprechenden (Zusatz-)Antrag zu stellen.
S. 359Solange die - entgegen dieser Ansicht - bisher ausgestellten, schon bestehenden Gewerbescheine (Vermittlung bestimmter Verträge) unangetastet bleiben, ergeben sich in der Sozialversicherung folgende Auswirkungen:
• Person hat „Alt-Gewerbeschein": Kein freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, weil Pflichtversicherung als Gewerbetr...