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ABWICKLUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
• Ein Dienstzeugnis, das erkennbar auf Wunsch des Arbeitnehmers vorgenommene Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Text enthält, erfüllt die gesetzlichen Erfordernisse nicht, weil dadurch für jeden neuen Dienstgeber offensichtlich ist, dass es Probleme im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gegeben haben muss. - (§ 39 AngG, § 1163 ABGB)
„Nach § 39 AngG bzw. § 1163 ABGB besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Anspruch des Dienstnehmers auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses, das Dauer und Art der Dienstleistung enthält; Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Der Dienstgeber ist nur verpflichtet, ein einfaches Dienstzeugnis auszustellen; der Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis im Sinn des deutschen Rechts ist der österreichischen Rechtsordnung fremd (9 Ob A 185/99 t = DRdA 2000, 176). Grundsätzlich hat der Dienstgeber die konkret ausgeübte Tätigkeit des Dienstnehmers anzugeben. Der Dienstnehmer kann sich aber auch damit begnügen, dass sich die Umschreibung in einer vagen Berufsbezeichnung, wie ‚angestellt' erschöpft. Genau ein solches Dienstzeugnis begehrt die Klägerin, sodass auf die da...