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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

14. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5041-8

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 35 Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

Ruth Taudes

1

Die Vorläuferbestimmung ist § 218a GSVG (§ 206a BSVG). Vgl § 446a ASVG.

Genehmigungspflichtig ist der Beschluss des Verwaltungskörpers, nicht die Maßnahme als solche. Die Genehmigung bzw Nichtgenehmigung erfolgt durch (beim VwGH anfechtbaren) Bescheid. Mit BGBl I 2024/106 wurde - im Sinne der bisherigen Praxis - klargestellt, dass bei der Bescheiderteilung das Einvernehmen zwischen dem BMSGPK und dem BMF herzustellen ist (vgl § 34 Rz 8).

2

Unter die Genehmigungspflicht fallen nach der bisherigen ministeriellen Praxis auch Änderungen von Gesellschaftsverträgen, insb Kapitalerhöhungen, weil jede Änderung eines GesV eine Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und deren Gesellschafter bedeutet, somit auch eine Änderung der Voraussetzungen, welche der ursprünglichen Genehmigung zugrunde lagen.

3

Das Gesetz bietet keine Handhabe, bei Änderungen zwischen „geringfügigen“ und „anderen“ Sachverhalten zu unterscheiden (BMASK , 21117/0008-II/A/3/2009). Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend; man denke zB an Adaptierungen, ausgelöst durch Gesetzesänderungen, oder aber an Änderungen, die keine finanziellen Implikationen...

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