GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2025
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§ 25 Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
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Die Vorläuferbestimmung ist § 205 GSVG (§ 193 BSVG); vgl § 431 ASVG.
Gem Abs 1 sind Obmann/Obfrau, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter von der Aufsichtsbehörde anzugeloben. Die Angelobung der übrigen Versicherungsvertreter wird in Abs 2 geregelt. Mit dem SVÄG 2024, BGBl I 2024/106, wurde klargestellt, dass die Angelobung von Mitgliedern eines Landesstellenausschusses durch dessen Vorsitzenden erfolgt.
Die Angelobung ist (s § 19 Abs 2 und § 24 Abs 4 über die Annahmeerklärung) keine Voraussetzung für die Amtsausübung. Der Hinweis auf Rechte und Pflichten ist ebenfalls deklarativ (s § 25), sein Unterbleiben, darin enthaltene Unklarheiten oder Auslassungen usw können diese Rechte und Pflichten nicht verändern. Der Sinn der Angelobung liegt darin, Funktionsträger ausdrücklich auch persönlich auf ihre neue Rechtsstellung aufmerksam zu machen.
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Eine verbindliche Vorgabe für den Text der Angelobungserklärung existiert nicht. Es steht dem Anzugelobenden frei, religiöse Beteuerungen abzugeben; eine Verpflichtung dazu kann nicht normiert werden (EGMR , Bsw 30814/06 zur konfessionellen Neutralität).
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Andere Angelo...