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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

14. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5041-8

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 24 Vorsitz in den Verwaltungskörpern

Georg Vollmost

1

Die Vorläuferbestimmung ist § 24 GSVG (§ 192 BSVG); vgl § 430 ASVG.

Der Obmann (des Verwaltungsrats) wird für die Dauer der Amtsperiode gewählt (§ 24 Abs 1). Das Gleiche gilt für den Vorsitzenden der Hauptversammlung und die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse. Der Obmann muss jener Versichertengruppe angehören, welche die größere Anzahl von Versicherten repräsentiert. Für den Obmann, den Vorsitzenden der Hauptversammlung und die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse sind Stellvertreter zu wählen.

Mit dem SVÄG, BGBl I 2024/106, wurde in Abs 2a die Einschränkung, dass der Vorsitzende der Hauptversammlung nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören darf wie der Obmann des Verwaltungsrates, gestrichen (vgl ebenso § 430 Abs 3b ASVG und § 139 Abs 2a B-KUVG). Hierzu wurde bereits vom VfGH die gleichlautende Bestimmung in § 430 Abs 3b ASVG aufgehoben. Begründet wurde dies mit der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Obleute der mandatsstärksten wahlwerbenden Gruppe des Verwaltungsrates von der Wahl zum Vorsitzenden der Hauptversammlung und dem diesbezüglichen Widerspruch gegen demokratische Grundsätze iSd Art 120c Abs 1 B-VG (VfGH G 95/2021).

2

Persönliche Anwesenheit eines zu Wählenden bei der Wahl ist vom G nicht verlangt. Es können auc...

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