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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

14. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5041-8

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 3 Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Georg Vollmost

1

Die Vorläuferbestimmung ist § 15 GSVG; vgl weiters §§ 23-25 ASVG.

Durch das SVÄG, BGBl I 2024/106, wurde das Kürzel „(SVS)“ im Titel des § 3 ergänzt und wird damit erstmals im SVSG erwähnt.

Die SVS wurde als bundesweiter Träger eingerichtet, dessen Sitz gesetzlich in Wien festgelegt ist. Die SVS steht grds in Gesamtrechtsnachfolge zur SVA und SVB (vgl § 47 Abs 2). Die Vollziehung der UV für Versicherte nach dem GSVG und FSVG wurde von der AUVA auf die SVS übertragen (vgl § 28 Z 2 ASVG).

Die Zuständigkeit umfasst:

  • für die nach dem GSVG versicherten Personen die KV und PV nach dem GSVG sowie die UV nach dem ASVG,

  • für die nach dem FSVG versicherten Personen die KV, UV und PV nach dem FSVG und die UV nach dem ASVG sowie

  • für die nach dem BSVG versicherten Personen die KV, UV und PV nach dem BSVG.

2

Geschäftsführung und Vertretung der SVS obliegen ihrem Verwaltungsrat (§ 26 Abs 1). Organisationsregeln enthalten die Satzung (seit 2016 grds im RIS; die Satzung der SVS abrufbar unter avsv 82/2023 sowie die 1. Änderung der Satzung avsv 27/2024), bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen - SVS“, Unterpunkt SVS - Satzung - 2024“), der Anhang zur Geschäftsord...

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