GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2025
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§ 164 Übergangsgeld
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§ 164 entspricht im Wesentl der Parallelbestimmung des § 306 ASVG; allerdings wird Übergangsgeld nach dem ASVG seit dem SRÄG 2012 nur mehr subsidiär gewährt, wenn kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) oder Umschulungsgeld (§ 39b AlVG) besteht. § 143 Abs 1 Z 4 ASVG ist nicht analog anzuwenden: Im Fall der Mehrfachversicherung führt ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 164 nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 138 ASVG (10 ObS 142/23i).
Übergangsgeld hat der VT für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der medizin Rehabilitation oder einer berufl Ausbildung gem § 161 Abs 2 Z 1 zu leisten. Das Übergangsgeld dient als Ausgleich des Mangels eines Erwerbseinkommens und stellt einen Anreiz zur Rehabilitation dar (10 ObS 142/23i; B. Karl, Rehabilitation und Pension, DRdA 1999, 12 [21]). Für die Dauer der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen gebührt gem § 165 auch keine Pension aus einem VF der EU. Eine zeitl Limitierung ist nicht vorgesehen, sodass insb bei der Gewährung von Maßnahmen der berufl Rehabilitation auch ein Bezug von Übergangsgeld für mehrere Jahre möglich ist (10 ObS 45/00s zu § 306 ASVG; RS 0031009). Wenn eine Rehabilitationsmaßnahme über Jahre nur jeweils einen zeitl beschränkten Teil des Jahres dau...