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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

14. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5041-8

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 142 Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

Martin Sonntag

1

Aufgrund der Regelung des § 119 sind sich deckende Zeiten nur einfach zu zählen, sodass Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht honoriert würden, wenn sie für eine Zeit entrichtet wurden, die gleichzeitig eine Beitragszeit der Pflichtversicherung oder eine EZ ist. Um dies hintanzuhalten, sollen diese Beiträge als solche zur Höherversicherung in Form eines besonderen Steigerungsbetrages honoriert werden (Pačić, GSVG § 142 Anm 1 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

2

Beiträge zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG, die vor dem geleistet wurden, gelten im Fall, dass eine Kontoerstgutschrift (§ 15 APG) zu erstellen ist, dessen ungeachtet als Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 142 Satz 1 idF des SVAG. § 142 Satz 2 Z 2 idF des SVAG gilt im Fall der Erstellung einer Kontoerstgutschrift (§ 15 APG) nur für Versicherungszeiten ab dem (10 ObS 7/24p).

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