BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 229a
Literatur: Reisner, Ein Kontoauszug ist keine Rückstandsbescheinigung, RPA 2017, 219; Ritz, Entscheidungspflicht über Anträge auf Realakte, AFS 2018, 42 (44); Koch in WEKA, Abgabenverfahren, Reg 7, Kap 3.13.; Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO, Wien 2023, 154-155.
Erlässe: RAE, Rz 1420-1423.
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§ 72 Abs 2 Z 2 iVm § 68 Abs 1 Z 6 Bundesvergabegesetz 2006 zufolge benötigen Unternehmer für den Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit ua den Nachweis, dass sie keinen Abgabenrückstand (oder nur einen geringfügigen Rückstand iSd § 68 Abs 3 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006) haben. § 229a normiert hierfür ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung (ErlRV 43 BlgNR 23. GP, 33).
Der Rechtsanspruch auf Rückstandsbescheinigung setzt nicht voraus, dass der Abgabepflichtige unternehmerisch tätig ist oder ein Interesse iSd Bundesvergabegesetzes 2006 geltend macht (vgl Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 229a Rz 4; Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 229a Rz 1).
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Der Antrag nach § 229a Abs 1 unterliegt der Entscheidungspflicht (zB Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 229a, 671; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 229a Rz 5; Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Ung...