15a. Rückstandsbescheinigung ( § 229a BAO)
1420Die Ausstellung von Rückstandsbescheinigungen liegt nicht im Ermessen des Finanzamtes. Sie hat nur auf Antrag des Abgabepflichtigen ( § 77 BAO) zu erfolgen. Über einen solchen Antrag ist lediglich dann mit Bescheid (zB Zurückweisung des Antrages) abzusprechen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird, somit wenn die Bescheinigung nicht ausgestellt wird.
1421Der beim Finanzamt vollstreckbar aushaftende Rückstand betrifft nur Abgaben, für deren Erhebung das betreffende Finanzamt sachlich und örtlich zuständig ist. Dies sind beispielsweise Umsatzsteuer, Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, aber auch vom Abgabepflichtigen abzuführende Abzugsteuern (zB Lohnsteuer).
Vollstreckbar sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet sind ( § 226 erster Satz BAO). Aushaftend ist ein Rückstand, der auf dem Abgabenkonto gebucht ist. Nach § 235 BAO (Löschung) und nach § 236 BAO (Nachsicht) abgeschriebene Abgabenschuldigkeiten haften nicht mehr aus.
Nach § 229a Abs. 2 lit. b BAO hat die Rückstandsbescheinigung auch Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt sind, zu enthalten.
1422Soweit und solange die Einbringung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten gehemmt ist, sind diese Beträge nicht in der Rückstandsbescheinigung auszuweisen.
Dies gilt jedoch nicht für Beträge, deren Einbringung nach § 230 Abs. 1 BAO (somit infolge einer Mahnung) gehemmt ist.
1423Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung der Rückstandsbescheinigung (bzw. für die bescheidmäßige Erledigung hierauf gerichteter Anträge) richtet sich danach, welchem Finanzamt
die Erhebung der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder
die Feststellung der Einkünfte ( § 188 BAO) des Antragstellers
obliegt.
Rz 1424 bis 1429: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 229a Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 231 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Abgabeneinhebung |
Stammfassung: | 05 2202/1-IV/5/03 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAA-76459