BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 112
Literatur (zu § 112 BAO und zu § 34 AVG): Gaisbauer, Die beleidigende Schreibweise im Verwaltungsverfahren im Spiegel der Rechtsprechung, ÖGZ 10/1995, 20; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 466 ff; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 347 ff; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 34; Kuhn in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 112 BAO (Juni 2016); M. Mayer, „Korruptes Schwein im Finanzamt“ - Über Ordnungsstrafen und die Beziehung von Steuerpflichtigen zu ihren Finanzämtern, ecolex 2017, 599; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 167 ff; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 248-254; Gleiss, Festsetzung von Ordnungsstrafen durch das BFG aufgrund beleidigender Schreibweisen, LexisNexis Rechtsnews 35681.
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Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, setzt eine erfolglose Mahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe voraus ( 28/75, 2187/76, ZfVB 1977/3/1158). Bei beleidigender Schreibweise setzt sie hingegen keine vorherige Androhung voraus ( 2163, 2164/65, Slg 7029A; ; , RV/3100382/2016).
Die Ermahnung und die ...